§ 61d GehG Vergütung für die Verwaltung von Kustodiaten bei Lehrpersonen an Berufsschulen

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024
  1. (1)Absatz einsEiner Lehrperson an Berufsschulen, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung einer Sammlung, einer Lehrwerkstätte oder einer Laboratoriumseinrichtung (Kustodiat) übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni eine monatliche Vergütung in Höhe
    1. 1.Ziffer einsvon 143,3 €, wenn es sich um eine Lehrwerkstätte oder in Lehrberufen ohne Lehrwerkstätte um eine Laboratoriumseinrichtung handelt,
    2. 2.Ziffer 2von 71,6 € in den übrigen Fällen.
    Kustodiate im Sinne der Z 1 sind mit einer Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, Kustodiate im Sinne der Z 2 mit einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden bewertet. Einer Lehrperson dürfen auch mehrere Kustodiate übertragen werden.Kustodiate im Sinne der Ziffer eins, sind mit einer Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, Kustodiate im Sinne der Ziffer 2, mit einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden bewertet. Einer Lehrperson dürfen auch mehrere Kustodiate übertragen werden.
  2. (2)Absatz 2Wird während eines Monats eine andere Lehrperson mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrpersonen entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.Wird während eines Monats eine andere Lehrperson mit Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrpersonen entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  3. (3)Absatz 3Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
  4. (4)Absatz 4Die Leiterin oder der Leiter einer Berufsschule darf ab dem Schuljahr 2018/19 im Rahmen der von der landesgesetzlich zuständigen Behörde zugeteilten Ressourcen und höchstens bis zur Gesamtzahl der in Anlage 5 Ziffer 6 in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung an Berufsschulen vorgesehenen und eingerichteten Kustodiate einzelnen Lehrpersonen Kustodiate übertragen (Abs. 1).Die Leiterin oder der Leiter einer Berufsschule darf ab dem Schuljahr 2018/19 im Rahmen der von der landesgesetzlich zuständigen Behörde zugeteilten Ressourcen und höchstens bis zur Gesamtzahl der in Anlage 5 Ziffer 6 in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung an Berufsschulen vorgesehenen und eingerichteten Kustodiate einzelnen Lehrpersonen Kustodiate übertragen (Absatz eins,).
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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