§ 78 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
§ 78 ForstG (1weggefallen) Der Triftberechtigte ist verpflichtet, das Triftholz anderen Personen, die bei der Bringung ihres Holzes auf die Trift im gleichen Wasserlauf angewiesen sind, gegen angemessene Vergütung mitzutriften, soweit dadurch die Abtriftung seines Holzes nicht unbillig erschwert wirdseit 01.06.2002 weggefallen. Unter den gleichen Bedingungen hat der Triftberechtigte seine Triftbauten anderen Trift- oder Mittriftberechtigten zur Mitbenützung zu überlassen.

(2) Der Triftberechtigte hat seine Triftbauten in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Will er sie nicht mehr benützen oder endet sein Triftrecht, so hat er sie gegen angemessene Vergütung anderen Trift- oder Mittriftberechtigten zu überlassen. Erlöschen auch deren Triftrechte und werden die Triftbauten als solche nicht mehr benötigt, so hat die Bewilligungsbehörde (§ 74) das Erlöschen des Rechtes auf Benützung der Bauten für Triftzwecke auszusprechen und hievon die zuständige Wasserrechtsbehörde zur weiteren Veranlassung im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften zu verständigen.

(3) Der Triftberechtigte ist verpflichtet, die Ufer des Wasserlaufes und die Gebäude und Anlagen am Wasserlauf, die durch das Triftholz beschädigt werden können, erforderlichenfalls durch Schutzbauten zu sichern. Dienen diese Bauten zugleich dem Schutze gegen Wasserschaden, die nicht durch die Trift verursacht werden, so haben die Eigentümer der Grundstücke, Gebäude oder Anlagen, die geschützt werden sollen, nach dem Verhältnis des erlangten Vorteiles einen angemessenen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Ebenso hat der Triftberechtigte zu Kosten von Schutzbauten, die nicht bloß der Trift wegen, sondern überhaupt gegen Beschädigung durch Wasserfluten auszuführen sind, nach dem Verhältnis seines Vorteiles beizutragen.

(4) Für Schäden, die durch die Trift verursacht worden sind, hat der Triftberechtigte Ersatz zu leisten. § 26 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, findet sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
§ 78 ForstG (1weggefallen) Der Triftberechtigte ist verpflichtet, das Triftholz anderen Personen, die bei der Bringung ihres Holzes auf die Trift im gleichen Wasserlauf angewiesen sind, gegen angemessene Vergütung mitzutriften, soweit dadurch die Abtriftung seines Holzes nicht unbillig erschwert wirdseit 01.06.2002 weggefallen. Unter den gleichen Bedingungen hat der Triftberechtigte seine Triftbauten anderen Trift- oder Mittriftberechtigten zur Mitbenützung zu überlassen.

(2) Der Triftberechtigte hat seine Triftbauten in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Will er sie nicht mehr benützen oder endet sein Triftrecht, so hat er sie gegen angemessene Vergütung anderen Trift- oder Mittriftberechtigten zu überlassen. Erlöschen auch deren Triftrechte und werden die Triftbauten als solche nicht mehr benötigt, so hat die Bewilligungsbehörde (§ 74) das Erlöschen des Rechtes auf Benützung der Bauten für Triftzwecke auszusprechen und hievon die zuständige Wasserrechtsbehörde zur weiteren Veranlassung im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften zu verständigen.

(3) Der Triftberechtigte ist verpflichtet, die Ufer des Wasserlaufes und die Gebäude und Anlagen am Wasserlauf, die durch das Triftholz beschädigt werden können, erforderlichenfalls durch Schutzbauten zu sichern. Dienen diese Bauten zugleich dem Schutze gegen Wasserschaden, die nicht durch die Trift verursacht werden, so haben die Eigentümer der Grundstücke, Gebäude oder Anlagen, die geschützt werden sollen, nach dem Verhältnis des erlangten Vorteiles einen angemessenen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Ebenso hat der Triftberechtigte zu Kosten von Schutzbauten, die nicht bloß der Trift wegen, sondern überhaupt gegen Beschädigung durch Wasserfluten auszuführen sind, nach dem Verhältnis seines Vorteiles beizutragen.

(4) Für Schäden, die durch die Trift verursacht worden sind, hat der Triftberechtigte Ersatz zu leisten. § 26 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, findet sinngemäß Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten