§ 26 ForstG Ermächtigung der Landesgesetzgebung

ForstG - Forstgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, zur Ausführung des § 25 Abs. 1 bis 3 Bestimmungen zu erlassen, durch die im Zusammenwirken mit den zuständigen Landesbehörden die volle Schutzwirkung des Bewuchses gewährleistet ist.

(2) Die Landesgesetzgebung wird ferner gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, unbeschadet der Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG), näher zu regeln:

a)

die Voraussetzungen zur Einleitung eines Verfahrens zur Errichtung von Windschutzanlagen sowie das Verfahren selbst einschließlich des Enteignungsverfahrens,

b)

das Verfahren zur Feststellung, ob bereits bestehende Wälder den Charakter von Windschutzanlagen haben und

c)

die Nutzung der Windschutzanlagen, deren Behandlung im einzelnen sowie die Voraussetzungen für das Auflassen einer Windschutzanlage.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 ForstG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 ForstG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 26 ForstG


Entscheidungen zu § 26 ForstG


Entscheidungen zu § 26 Abs. 2 ForstG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 ForstG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 ForstG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 ForstG
§ 27 ForstG