Art. 8 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.9999
Artikel VIII

(Anm.: Zur Anlage 1 Z 19 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333)

(1) Außerordentliche Hochschulprofessoren des Dienststandes gelten abMit 1. Jänner 1985Oktober 1988 sind auf dem Dienststand angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppen L 2, die an diesem Tage an einer Universität in einer Verwendung stehen, die für Lehrer an Universitäten und Hochschulen geltenden Bestimmungen des BDG 1979 soweit anzuwenden, als ordentliche Hochschulprofessorendieser Artikel nicht anderes anordnet.

(2) Es gelten

1.

selbständige gruppenweise Unterweisungen von Studenten, Diplomanden und Dissertanten als Unterrichtserteilung und

2.

technische Vorbereitungen in Werkstätten als weitere Dienstpflichten

im Sinne des § 192 Abs. 1 BDG 1979.

(3) Die Lehrverpflichtung richtet sich abweichend von der im § 194 Abs. 1 BDG 1979 festgesetzten Wochenstundenzahl nach dem im BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, für Lehrer der Lehrverpflichtungsgruppe VI geltenden Ausmaß.

(4) Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten ist in den Gehaltsstufen 1 bis 9 der Amtstitel „Fachlehrer“, ab der Gehaltsstufe 10 der Amtstitel „Fachoberlehrer“ vorgesehen.

(5) Die folgenden Bestimmungen des BDG 1979 sind auf die Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten nicht anzuwenden:

1.

die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

2.

die §§ 48 bis 50 (Dienstzeit),

3.

§ 78 (Urlaub),

4.

die §§ 158 Abs. 1, 159, 160 und 196 (Rechte und Pflichten).

(6) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden:

1.

auf Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen anstelle der §§ 192 bis 195 und 197 und der Anlage 1 Z 21 a zum BDG 1979 die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen im Sinne des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 maßgebenden Bestimmungen über Ernennungserfordernisse, Rechte und Pflichten (einschließlich der Lehrverpflichtung),

2.

auf Lehrer am Institut für Haushalts- und Ernährungswissenschaften der Universität Wien § 194 BDG 1979, soweit er den Unterricht in praktischen Fächern betrifft,

3.

auf Sonderschullehrer an der Universitäts-Kinderklinik in Wien anstelle der §§ 191 bis 195 und 197 BDG 1979 die für Sonderschullehrer im Sinne des LDG 1984 maßgebenden Bestimmungen über den Übertritt in den Ruhestand und die Rechte und Pflichten (einschließlich der Lehrverpflichtung).

(7) Ernennungen zum außerordentlichen HochschulprofessorLehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten (Hochschulen) und Dienstzuteilungen von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 an eine Universität oder Hochschule sind nach Ablauf des Jahres 1984 nicht mehr zulässig.

(8) Abs. 7 gilt nicht für die Verwendung von Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen an Universitäten. Die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen maßgebenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 dieses Artikels sind auch auf Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen einer der Verwendungsgruppen L 2 anzuwenden, deren Verwendung an einer Universität nach Ablauf des 30. September 1988 begonnen hat.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.08.2002
Artikel VIII

(Anm.: Zur Anlage 1 Z 19 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333)

(1) Außerordentliche Hochschulprofessoren des Dienststandes gelten abMit 1. Jänner 1985Oktober 1988 sind auf dem Dienststand angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppen L 2, die an diesem Tage an einer Universität in einer Verwendung stehen, die für Lehrer an Universitäten und Hochschulen geltenden Bestimmungen des BDG 1979 soweit anzuwenden, als ordentliche Hochschulprofessorendieser Artikel nicht anderes anordnet.

(2) Es gelten

1.

selbständige gruppenweise Unterweisungen von Studenten, Diplomanden und Dissertanten als Unterrichtserteilung und

2.

technische Vorbereitungen in Werkstätten als weitere Dienstpflichten

im Sinne des § 192 Abs. 1 BDG 1979.

(3) Die Lehrverpflichtung richtet sich abweichend von der im § 194 Abs. 1 BDG 1979 festgesetzten Wochenstundenzahl nach dem im BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, für Lehrer der Lehrverpflichtungsgruppe VI geltenden Ausmaß.

(4) Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten ist in den Gehaltsstufen 1 bis 9 der Amtstitel „Fachlehrer“, ab der Gehaltsstufe 10 der Amtstitel „Fachoberlehrer“ vorgesehen.

(5) Die folgenden Bestimmungen des BDG 1979 sind auf die Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten nicht anzuwenden:

1.

die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

2.

die §§ 48 bis 50 (Dienstzeit),

3.

§ 78 (Urlaub),

4.

die §§ 158 Abs. 1, 159, 160 und 196 (Rechte und Pflichten).

(6) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden:

1.

auf Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen anstelle der §§ 192 bis 195 und 197 und der Anlage 1 Z 21 a zum BDG 1979 die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen im Sinne des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 maßgebenden Bestimmungen über Ernennungserfordernisse, Rechte und Pflichten (einschließlich der Lehrverpflichtung),

2.

auf Lehrer am Institut für Haushalts- und Ernährungswissenschaften der Universität Wien § 194 BDG 1979, soweit er den Unterricht in praktischen Fächern betrifft,

3.

auf Sonderschullehrer an der Universitäts-Kinderklinik in Wien anstelle der §§ 191 bis 195 und 197 BDG 1979 die für Sonderschullehrer im Sinne des LDG 1984 maßgebenden Bestimmungen über den Übertritt in den Ruhestand und die Rechte und Pflichten (einschließlich der Lehrverpflichtung).

(7) Ernennungen zum außerordentlichen HochschulprofessorLehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten (Hochschulen) und Dienstzuteilungen von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 an eine Universität oder Hochschule sind nach Ablauf des Jahres 1984 nicht mehr zulässig.

(8) Abs. 7 gilt nicht für die Verwendung von Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen an Universitäten. Die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen maßgebenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 dieses Artikels sind auch auf Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen einer der Verwendungsgruppen L 2 anzuwenden, deren Verwendung an einer Universität nach Ablauf des 30. September 1988 begonnen hat.

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