Art. 4 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.1990 bis 31.12.9999

(1) Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kgDieses Bundesgesetz tritt, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht

1.

auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

2.

bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,

3.

bei Unmöglichkeit des bestimmungsmäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.

(3) Der Zulassungsbesitzer hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, diesem und einer in seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen.

(4) Wenn die im Abs. 2 Z nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft tritt

a)

am 1. September 1990: Art. 1 Z 43;

b)

am 1. Oktober 1990: Art. I Z 2, Z 7, Z 17, Z 33, Z 36, Z 39 und Z 42;

c)

am 1.Juli 1991: Art. I Z 1, Z 5, Z 16, Z 18, Z 21, Z 22, Z 24, Z 26, Z 30, Z 32, Z 37 mit der Maßgabe, daß Fahrzeuge im Kraftfahrlinienverkehr ausgenommen sind, Z 38 und Z 41;

d)

am 1.Jänner 1992: Art. I Z 19, Z 25, Z 29 hinsichtlich § 75 Abs. 2b, Z 31, Z 37 hinsichtlich der Fahrzeuge im Kraftfahrlinienverkehr, Z 44, Z 44a, Z 45, Z 46, Z 47, Z 48 und Z 49.

(3 angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen) In Bescheiden enthaltene Auflagen betreffend die Kennzeichnung von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als der Kopfgröße vorliegt3500 kg gemäß § 39b gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. I Z 8) als nicht beigesetzt.

(4) Sofern Fahrzeuge gemäß § 49 Abs. 6 keine vordere Kennzeichentafel mehr benötigen (Art. I Z 9), hat diesind ausgegebene vordere Kennzeichentafeln bis längstens 31. Dezember 1992 ohne Anspruch auf Entschädigung bei der Behörde dies auf Antrag festzustellen; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung ist zu befristenabzuliefern, wenn angenommen werden kann, daß eine körperliche Beeinträchtigungsofern nicht dauernd in vollem Umfang gegeben seinder Verlust glaubhaft gemacht wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.

(5) Wer

1.

als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

2.

als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

Art. I Z 45 und 46 (6§ 122 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a) Fürist nur auf solche Anträge anzuwenden, die Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; § 105 StVO bleibt unberührt.

(7) Art. IV Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, tritt miterst nach dem 1. Jänner 2002 in Kraft1992 eingebracht wurden.

(6) Art. I Z 50 (§ 134 Abs. 1) ist nur auf solche Verstöße gegen Bescheide und Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.

Stand vor dem 12.08.2003

In Kraft vom 25.05.2002 bis 12.08.2003

(1) Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kgDieses Bundesgesetz tritt, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht

1.

auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

2.

bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,

3.

bei Unmöglichkeit des bestimmungsmäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.

(3) Der Zulassungsbesitzer hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, diesem und einer in seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen.

(4) Wenn die im Abs. 2 Z nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft tritt

a)

am 1. September 1990: Art. 1 Z 43;

b)

am 1. Oktober 1990: Art. I Z 2, Z 7, Z 17, Z 33, Z 36, Z 39 und Z 42;

c)

am 1.Juli 1991: Art. I Z 1, Z 5, Z 16, Z 18, Z 21, Z 22, Z 24, Z 26, Z 30, Z 32, Z 37 mit der Maßgabe, daß Fahrzeuge im Kraftfahrlinienverkehr ausgenommen sind, Z 38 und Z 41;

d)

am 1.Jänner 1992: Art. I Z 19, Z 25, Z 29 hinsichtlich § 75 Abs. 2b, Z 31, Z 37 hinsichtlich der Fahrzeuge im Kraftfahrlinienverkehr, Z 44, Z 44a, Z 45, Z 46, Z 47, Z 48 und Z 49.

(3 angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen) In Bescheiden enthaltene Auflagen betreffend die Kennzeichnung von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als der Kopfgröße vorliegt3500 kg gemäß § 39b gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. I Z 8) als nicht beigesetzt.

(4) Sofern Fahrzeuge gemäß § 49 Abs. 6 keine vordere Kennzeichentafel mehr benötigen (Art. I Z 9), hat diesind ausgegebene vordere Kennzeichentafeln bis längstens 31. Dezember 1992 ohne Anspruch auf Entschädigung bei der Behörde dies auf Antrag festzustellen; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung ist zu befristenabzuliefern, wenn angenommen werden kann, daß eine körperliche Beeinträchtigungsofern nicht dauernd in vollem Umfang gegeben seinder Verlust glaubhaft gemacht wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.

(5) Wer

1.

als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

2.

als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

Art. I Z 45 und 46 (6§ 122 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a) Fürist nur auf solche Anträge anzuwenden, die Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; § 105 StVO bleibt unberührt.

(7) Art. IV Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, tritt miterst nach dem 1. Jänner 2002 in Kraft1992 eingebracht wurden.

(6) Art. I Z 50 (§ 134 Abs. 1) ist nur auf solche Verstöße gegen Bescheide und Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.

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