§ 351a UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, kann ihn nicht nach § 934 ABGB§ 351a UGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtenseit 31.12.2006 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.10.1979 bis 31.12.2006
Derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, kann ihn nicht nach § 934 ABGB§ 351a UGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtenseit 31.12.2006 weggefallen.

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