§ 166 EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
§. 166 EO seit 30.09.2000 weggefallen.

(1) Soweit sich nicht aus der mündlichen Verhandlung oder aus den vorliegenden Acten etwas anderes ergibt, sind bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes bedingte Forderungen als unbedingt, betagte als fällig zu behandeln; bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der gegenwärtige Capitalswert des Bezugsrechtes anzusetzen. Verzinslichen Forderungen muss, sofern sich nicht aus der mündlichen Verhandlung oder aus den vorliegenden Acten etwas anderes ergibt, ein einjähriger Zinsenrückstand hinzugeschlagen und unter derselben Beschränkung auch bei Rechten auf den Bezug wiederkehrender Leistungen ein einjähriger Rückstand der fällig gewordenen Leistungen angenommen werden. Simultanhypotheken sind bei jeder Liegenschaft nach dem im §. 222 Absatz 2, angegebenen Verhältnisse in Ansatz zu bringen; es sind jedoch der Berechnung, wenn alle mit der Simultanhypothek belasteten Liegenschaften versteigert werden, statt der Reste der Vertheilungsmassen die ermittelten Schätzwerte, wenn hingegen nur einzelne der simultan haftenden Liegenschaften versteigert werden, die Einheitswerte sämmtlicher simultan haftenden Liegenschaften zugrunde zu legen. Die Finanzbehörden sind zur Auskunft über die Einheitswerte verpflichtet.

(2) Forderungen von unbestimmter Höhe sind nach dem angegebenen Höchstbetrage in Ansatz zu bringen; vorgemerkte Forderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn die Rechtfertigungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder der Rechtfertigungsprocess schon anhängig gemacht wurde.

(3) Lasten und Rechte, die vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen oder nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens ohne Anspruch auf Entschädigung zu löschen sind (§. 150), bleiben bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes außer Ansatz.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.07.1992 bis 30.09.2000
§. 166 EO seit 30.09.2000 weggefallen.

(1) Soweit sich nicht aus der mündlichen Verhandlung oder aus den vorliegenden Acten etwas anderes ergibt, sind bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes bedingte Forderungen als unbedingt, betagte als fällig zu behandeln; bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der gegenwärtige Capitalswert des Bezugsrechtes anzusetzen. Verzinslichen Forderungen muss, sofern sich nicht aus der mündlichen Verhandlung oder aus den vorliegenden Acten etwas anderes ergibt, ein einjähriger Zinsenrückstand hinzugeschlagen und unter derselben Beschränkung auch bei Rechten auf den Bezug wiederkehrender Leistungen ein einjähriger Rückstand der fällig gewordenen Leistungen angenommen werden. Simultanhypotheken sind bei jeder Liegenschaft nach dem im §. 222 Absatz 2, angegebenen Verhältnisse in Ansatz zu bringen; es sind jedoch der Berechnung, wenn alle mit der Simultanhypothek belasteten Liegenschaften versteigert werden, statt der Reste der Vertheilungsmassen die ermittelten Schätzwerte, wenn hingegen nur einzelne der simultan haftenden Liegenschaften versteigert werden, die Einheitswerte sämmtlicher simultan haftenden Liegenschaften zugrunde zu legen. Die Finanzbehörden sind zur Auskunft über die Einheitswerte verpflichtet.

(2) Forderungen von unbestimmter Höhe sind nach dem angegebenen Höchstbetrage in Ansatz zu bringen; vorgemerkte Forderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn die Rechtfertigungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder der Rechtfertigungsprocess schon anhängig gemacht wurde.

(3) Lasten und Rechte, die vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen oder nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens ohne Anspruch auf Entschädigung zu löschen sind (§. 150), bleiben bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes außer Ansatz.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten