§ 64 KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.9999
§ 64 KFG 1967. Allgemeines

(1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe (§ 65 Abs. 1) zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt; das Lenken eines Motorfahrrades ist nur zulässig, wenn der Lenker entweder eine Lenkerberechtigung besitzt oder wenn er das 24. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Ausweis zum Lenken von Motorfahrrädern (Mopedausweis) besitzt. Die Bestimmungen des § 77 über die Heereslenkerberechtigung sowie des Abs. 5 und des § 84 über ausländische Lenkerberechtigungen bleiben unberührt.

(2) Die Lenkerberechtigung darf, unbeschadet der Bestimmungen des § 68 Abs. 1, nur Personen erteilt werden, die im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Gruppe geistig und körperlich geeignet und fachlich befähigt sind und die, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4, das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G darf nur Personen erteilt werden, die den Nachweis erbracht haben, daß sie in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles unterwiesen worden sind. Durch Verordnung sind, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, die näheren Bestimmungen über diesen Nachweis und die Art dieser Unterweisung festzusetzen.

(3) Eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur Personen erteilt werden, die das 22. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, darf eine auf Kleinmotorräder beschränkte Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AK) erteilt werden, wenn sie die zum Lenken solcher Fahrzeuge erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen; Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, darf nur eine auf Leichtmotorräder beschränkte

Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AL) erteilt werden; eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A darf nur Personen erteilt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben oder die seit mindestens zwei Jahren eine Lenkerberechtigung der Gruppe A eingeschränkt auf Leichtmotorräder (Gruppe AL) besitzen und die eine neuerliche praktische Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 3) auf einem Motorrad erfolgreich abgelegt haben31.10.1997 weggefallen. Eine Lenkerberechtigung für die Gruppe F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge, darf bei dringender wirtschaftlicher Notwendigkeit auch Personen erteilt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie die zum Lenken solcher Fahrzeuge erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen und die nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit vorgeschrieben werden.

(5) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit der Begründung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. § 79 Abs.3 bleibt unberührt. § 84 und § 86 Abs. 1a und Abs. 2 zweiter Satz gelten sinngemäß.

(6) Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung ist auf Antrag insoweit ohne Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen abzusehen ist. Diesem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller seit länger als sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und glaubhaft macht, daß er auf Grund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde, und wenn bei ihm keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (§ 66), der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen. Das Erfordernis der glaubhaft zu machenden Fahrpraxis entfällt bei Antragstellern, deren Lenkerberechtigung in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

(7) Besitzern einer Heereslenkerberechtigung (§ 77) ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 auf Antrag eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen. Dies gilt jedoch nicht für Anträge, die nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tage des Ausscheidens aus dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung gestellt werden.

Stand vor dem 31.10.1997

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.10.1997
§ 64 KFG 1967. Allgemeines

(1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe (§ 65 Abs. 1) zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt; das Lenken eines Motorfahrrades ist nur zulässig, wenn der Lenker entweder eine Lenkerberechtigung besitzt oder wenn er das 24. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Ausweis zum Lenken von Motorfahrrädern (Mopedausweis) besitzt. Die Bestimmungen des § 77 über die Heereslenkerberechtigung sowie des Abs. 5 und des § 84 über ausländische Lenkerberechtigungen bleiben unberührt.

(2) Die Lenkerberechtigung darf, unbeschadet der Bestimmungen des § 68 Abs. 1, nur Personen erteilt werden, die im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Gruppe geistig und körperlich geeignet und fachlich befähigt sind und die, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4, das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G darf nur Personen erteilt werden, die den Nachweis erbracht haben, daß sie in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles unterwiesen worden sind. Durch Verordnung sind, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, die näheren Bestimmungen über diesen Nachweis und die Art dieser Unterweisung festzusetzen.

(3) Eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur Personen erteilt werden, die das 22. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, darf eine auf Kleinmotorräder beschränkte Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AK) erteilt werden, wenn sie die zum Lenken solcher Fahrzeuge erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen; Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, darf nur eine auf Leichtmotorräder beschränkte

Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AL) erteilt werden; eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A darf nur Personen erteilt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben oder die seit mindestens zwei Jahren eine Lenkerberechtigung der Gruppe A eingeschränkt auf Leichtmotorräder (Gruppe AL) besitzen und die eine neuerliche praktische Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 3) auf einem Motorrad erfolgreich abgelegt haben31.10.1997 weggefallen. Eine Lenkerberechtigung für die Gruppe F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge, darf bei dringender wirtschaftlicher Notwendigkeit auch Personen erteilt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie die zum Lenken solcher Fahrzeuge erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen und die nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit vorgeschrieben werden.

(5) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit der Begründung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. § 79 Abs.3 bleibt unberührt. § 84 und § 86 Abs. 1a und Abs. 2 zweiter Satz gelten sinngemäß.

(6) Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung ist auf Antrag insoweit ohne Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen abzusehen ist. Diesem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller seit länger als sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und glaubhaft macht, daß er auf Grund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde, und wenn bei ihm keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (§ 66), der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen. Das Erfordernis der glaubhaft zu machenden Fahrpraxis entfällt bei Antragstellern, deren Lenkerberechtigung in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

(7) Besitzern einer Heereslenkerberechtigung (§ 77) ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 auf Antrag eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen. Dies gilt jedoch nicht für Anträge, die nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tage des Ausscheidens aus dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung gestellt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten