§ 64a KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.9999
(1) Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A (AK, AL), B und C gilt ab der erstmaligen Erteilung auf zwei Jahre befristet (Probezeit)§ 64a KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen. Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen. Erteilungen gemäß §§ 64 Abs. 6, 72 Abs. 1 und 133 Abs. 1, Erteilungen nach einer Entziehung der Lenkerberechtigung nach §§ 73 Abs. 1 oder 75 Abs. 2, Erteilungen an Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen ist (§ 67 Abs. 4 a) sowie Ausdehnungen der Lenkerberechtigung (§ 65 Abs. 6), ausgenommen der Gruppe AK, sind keine erstmaligen Erteilungen. Ausdehnungen einer auf Kleinmotorräder beschränkten Lenkerberechtigung der Gruppe A (AK) gelten immer als erstmalige Erteilung.

(2) Begeht der Besitzer der Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 3), oder verstößt er gegen Abs. 4, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) ist abzuwarten. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um ein weiteres Jahr. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen. Die Probezeit endet jedenfalls nach der dritten Verlängerung. Der Besitzer der Lenkerberechtigung hat der Anordnung innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Er hat auch die Kosten der Nachschulung zu tragen.

(3) Als schwerer Verstoß nach Abs. 2 gelten

a)

Übertretungen der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 lit. a, 7 Abs. 5, 16 Abs. 1 lit. a bis d, 19 Abs. 7, 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5, 46 Abs. 4 lit. a, 52 lit. a Z 4a, 52 lit. a Z 4c StVO 1960 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen, oder

b)

strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 StGB, die ein Besitzer einer Lenkerberechtigung als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen hat.

(4) Während der Probezeit darf der Lenker ein Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 2) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.

(5) Die Nachschulung darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle durchgeführt werden.

(6) Durch Verordnung sind, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über

a)

die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung

b)

den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung und

c)

die Meldepflichten an die Behörde

festzusetzen

(7) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich den Hauptwohnsitz haben und innerhalb der Probezeit wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) gegen die Verkehrsvorschriften oder gegen das Strafgesetzbuch bestraft worden sind. Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat diese die rechtskräftige Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) der Behörde des Wohnsitzes unverzüglich bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.10.1997

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.10.1997
(1) Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A (AK, AL), B und C gilt ab der erstmaligen Erteilung auf zwei Jahre befristet (Probezeit)§ 64a KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen. Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen. Erteilungen gemäß §§ 64 Abs. 6, 72 Abs. 1 und 133 Abs. 1, Erteilungen nach einer Entziehung der Lenkerberechtigung nach §§ 73 Abs. 1 oder 75 Abs. 2, Erteilungen an Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen ist (§ 67 Abs. 4 a) sowie Ausdehnungen der Lenkerberechtigung (§ 65 Abs. 6), ausgenommen der Gruppe AK, sind keine erstmaligen Erteilungen. Ausdehnungen einer auf Kleinmotorräder beschränkten Lenkerberechtigung der Gruppe A (AK) gelten immer als erstmalige Erteilung.

(2) Begeht der Besitzer der Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 3), oder verstößt er gegen Abs. 4, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) ist abzuwarten. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um ein weiteres Jahr. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen. Die Probezeit endet jedenfalls nach der dritten Verlängerung. Der Besitzer der Lenkerberechtigung hat der Anordnung innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Er hat auch die Kosten der Nachschulung zu tragen.

(3) Als schwerer Verstoß nach Abs. 2 gelten

a)

Übertretungen der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 lit. a, 7 Abs. 5, 16 Abs. 1 lit. a bis d, 19 Abs. 7, 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5, 46 Abs. 4 lit. a, 52 lit. a Z 4a, 52 lit. a Z 4c StVO 1960 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen, oder

b)

strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 StGB, die ein Besitzer einer Lenkerberechtigung als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen hat.

(4) Während der Probezeit darf der Lenker ein Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 2) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.

(5) Die Nachschulung darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle durchgeführt werden.

(6) Durch Verordnung sind, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über

a)

die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung

b)

den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung und

c)

die Meldepflichten an die Behörde

festzusetzen

(7) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich den Hauptwohnsitz haben und innerhalb der Probezeit wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) gegen die Verkehrsvorschriften oder gegen das Strafgesetzbuch bestraft worden sind. Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat diese die rechtskräftige Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) der Behörde des Wohnsitzes unverzüglich bekanntzugeben.

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