§ 65 KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.9999
§ 65 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen. Umfang der Lenkerberechtigung

(1) Die Lenkerberechtigung darf nur für folgende Gruppen von Kraftfahrzeugen erteilt werden:

1.

Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich und für den internationalen Verkehr in den Staaten, die dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, beigetreten sind, und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung dort anerkannt wird:

Gruppe A: Motorräder, Motorräder mit Beiwagen,

Invalidenkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z 2) gezogen wird;

Gruppe B: Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von

mehr als 400 kg und Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z 2) oder, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt, ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstens zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt; Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg und Gruppe C: Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte

Personen außer dem Lenkerplatz und Sonderkraftfahrzeuge, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z 2) gezogen wird;

Gruppe D: Kraftwagen und Sonderkraftfahrzeuge, auch wenn mit ihnen

ein leichter Anhänger (§ 2 Z 2) gezogen wird;

Gruppe E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger

(§ 2 Z 2) gezogen werden, sofern der Lenker zum Lenken dieser Kraftwagen berechtigt ist.

2.

Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung dort anerkannt wird:

Gruppe F: Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr

als 40 km/h und Motorkarren, auch wenn mit ihnen Anhänger gezogen werden, und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h oder landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen;

Gruppe G: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeuge

(§ 2 Z 21 und 23), auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z 2) gezogen wird.

(2) Die Lenkerberechtigung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen (§ 66), auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 69 Abs. 1 lit. b) oder wegen der Art der Lenkerberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

(3) Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten “beschränkt geeignet” sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkerberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines bestimmten, im ärztlichen Gutachten bezeichneten Invaliden- oder Ausgleichskraftfahrzeuges berechtigt (§ 71 Abs. 2).

(4) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe C umfaßt auch die Berechtigung zum Ziehen von anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen der Gruppe B und F in dem für diese Gruppen vorgesehenen Umfang.

(5) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe F berechtigt auch zum Lenken von Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mi diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, wenn dieses nach seinem Eigengewicht und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht. Das Ziehen von anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen der Gruppe G mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg ist nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppen G, B und E zulässig. Das Ziehen von anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen der Gruppe G mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ist nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppen C und E zulässig. Das Lenken eines Sattelkraftfahrzeuges mit einem Sattelanhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 750 kg überschreitet, ist entsprechend dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppen B und E, C und E oder D und E zulässig. Für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkfahrzeug als Kraftwagen.

(6) Das Lenken unbesetzter Kraftfahrzeuge der Gruppe D, die nicht auch unter eine andere Gruppe fallen, ist auch auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und das Lenken solcher unbesetzter Kraftfahrzeuge der Gruppe D mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg auch auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B zulässig. Dies gilt auch dann, wenn abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen befördert werden, die mit der Betreuung des Fahrzeuges im Rahmen ihres Betriebes oder mit der Erfüllung behördlicher Aufgaben befaßt sind.

Stand vor dem 31.10.1997

In Kraft vom 20.08.1997 bis 31.10.1997
§ 65 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen. Umfang der Lenkerberechtigung

(1) Die Lenkerberechtigung darf nur für folgende Gruppen von Kraftfahrzeugen erteilt werden:

1.

Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich und für den internationalen Verkehr in den Staaten, die dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, beigetreten sind, und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung dort anerkannt wird:

Gruppe A: Motorräder, Motorräder mit Beiwagen,

Invalidenkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z 2) gezogen wird;

Gruppe B: Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von

mehr als 400 kg und Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z 2) oder, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt, ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstens zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt; Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg und Gruppe C: Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte

Personen außer dem Lenkerplatz und Sonderkraftfahrzeuge, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z 2) gezogen wird;

Gruppe D: Kraftwagen und Sonderkraftfahrzeuge, auch wenn mit ihnen

ein leichter Anhänger (§ 2 Z 2) gezogen wird;

Gruppe E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger

(§ 2 Z 2) gezogen werden, sofern der Lenker zum Lenken dieser Kraftwagen berechtigt ist.

2.

Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung dort anerkannt wird:

Gruppe F: Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr

als 40 km/h und Motorkarren, auch wenn mit ihnen Anhänger gezogen werden, und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h oder landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen;

Gruppe G: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeuge

(§ 2 Z 21 und 23), auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z 2) gezogen wird.

(2) Die Lenkerberechtigung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen (§ 66), auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 69 Abs. 1 lit. b) oder wegen der Art der Lenkerberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

(3) Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten “beschränkt geeignet” sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkerberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines bestimmten, im ärztlichen Gutachten bezeichneten Invaliden- oder Ausgleichskraftfahrzeuges berechtigt (§ 71 Abs. 2).

(4) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe C umfaßt auch die Berechtigung zum Ziehen von anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen der Gruppe B und F in dem für diese Gruppen vorgesehenen Umfang.

(5) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe F berechtigt auch zum Lenken von Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mi diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, wenn dieses nach seinem Eigengewicht und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht. Das Ziehen von anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen der Gruppe G mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg ist nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppen G, B und E zulässig. Das Ziehen von anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen der Gruppe G mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ist nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppen C und E zulässig. Das Lenken eines Sattelkraftfahrzeuges mit einem Sattelanhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 750 kg überschreitet, ist entsprechend dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppen B und E, C und E oder D und E zulässig. Für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkfahrzeug als Kraftwagen.

(6) Das Lenken unbesetzter Kraftfahrzeuge der Gruppe D, die nicht auch unter eine andere Gruppe fallen, ist auch auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und das Lenken solcher unbesetzter Kraftfahrzeuge der Gruppe D mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg auch auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B zulässig. Dies gilt auch dann, wenn abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen befördert werden, die mit der Betreuung des Fahrzeuges im Rahmen ihres Betriebes oder mit der Erfüllung behördlicher Aufgaben befaßt sind.

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