§ 122b KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.9999
(1) Ein Bewerber um eine Lenkerberechtigung der Gruppe B darf Ausbildungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkerberechtigung für die betreffende Gruppe durchführen, der hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat. Der Begleiter darf für seine Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Begleiter muß die Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 lit. a bis d erfüllen;

2.

der Bewerber muß

a)

das 17. Lebensjahr vollendet haben,

b)

verkehrszuverlässig (§ 66) sein,

c)

die erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen,

d)

die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen und

e)

die Vollausbildung durch eine Fahrschule absolviert haben;

3.

der oder die zu verwendenden Kraftwagen müssen die Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 Z 3 erfüllen.

Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122) oder von Lehrfahrten (§ 122a) nicht erteilt werden.

(3) Die theoretische und praktische Ausbildung durch die Fahrschule darf ungeachtet des § 6 Abs. 2 FSG§ 122b KFG 1967 begonnen werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter (Absseit 28.02.1999 weggefallen. 2) erreicht hat oder in spätestens drei Monaten erreicht.

(4) Bei Ausbildungsfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 5 erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Ausbildungsfahrt“ zu verwenden ist.

(5) Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht des Begleiters durchgeführt werden. Dabei darf der Lenker das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen.

(6) Verstöße gegen Abs. 5 sind nur mit dem Entzug der Bewilligung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.

(7) § 122 Abs. 3, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.

(8) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über

a)

die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung und

b)

die Durchführung der Ausbildungsfahrten

festgesetzt werden.

Stand vor dem 28.02.1999

In Kraft vom 01.11.1997 bis 28.02.1999
(1) Ein Bewerber um eine Lenkerberechtigung der Gruppe B darf Ausbildungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkerberechtigung für die betreffende Gruppe durchführen, der hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat. Der Begleiter darf für seine Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Begleiter muß die Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 lit. a bis d erfüllen;

2.

der Bewerber muß

a)

das 17. Lebensjahr vollendet haben,

b)

verkehrszuverlässig (§ 66) sein,

c)

die erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen,

d)

die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen und

e)

die Vollausbildung durch eine Fahrschule absolviert haben;

3.

der oder die zu verwendenden Kraftwagen müssen die Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 Z 3 erfüllen.

Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122) oder von Lehrfahrten (§ 122a) nicht erteilt werden.

(3) Die theoretische und praktische Ausbildung durch die Fahrschule darf ungeachtet des § 6 Abs. 2 FSG§ 122b KFG 1967 begonnen werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter (Absseit 28.02.1999 weggefallen. 2) erreicht hat oder in spätestens drei Monaten erreicht.

(4) Bei Ausbildungsfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 5 erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Ausbildungsfahrt“ zu verwenden ist.

(5) Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht des Begleiters durchgeführt werden. Dabei darf der Lenker das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen.

(6) Verstöße gegen Abs. 5 sind nur mit dem Entzug der Bewilligung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.

(7) § 122 Abs. 3, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.

(8) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über

a)

die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung und

b)

die Durchführung der Ausbildungsfahrten

festgesetzt werden.

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