§ 447 EO Inhalt des Anfechtungsanspruchs

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) §§ 385Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, 389a, 422, 423, 424 inkann der Fassung der EO-Nov. 2016Gläubiger soweit für sich beanspruchen, BGBl. I Nr /2016als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist; ist dies nicht tunlich, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach dem 17. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wirdso ist Ersatz zu leisten.

(2) § 25 Abs. 2 und 3Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, § 42 Abs. 1 Z 10dessen Erbe jedoch nur dann, § 259 Abs. 1a § 274 Abs. 2wenn ihm die Umstände, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5die das Anfechtungsrecht gegen den Verstorbenen begründen, §§ 277b, 277c, 281 Abs. 1, 281a Abs. 2, § 282 Abs. 1, § 290a Abs. 1 Z 5 lit. g, § 292 Abs. 3a, § 299a Abs. 4, § 302 Abs. 1, §§ 403 bis 421 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, treten mit 2. Jänner 2017 in Kraftbekannt waren oder bekannt sein mussten.

(3) § 25 Abs. 2 und 3 sowie § 418 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn die Exekution nach dem 1. Jänner 2017 bewilligt wird.

(4) § 42 Abs. 1 Z 10, §§ 404 und 405 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird; beiDer gutgläubige Empfänger einer Anpassung von Amts wegenunentgeltlichen Leistung hat diese nur so weit zu erstatten, wenn über die Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 entschieden wirdals er durch sie bereichert ist, es sei denn, dass sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.

(5) § 259 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn die Gegenstände nach dem 1. Jänner 2017 in Verwahrung genommen werden.

(6) § 274 Abs. 2, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, §§ 277b, 277c und 281a Abs. 2 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 1. Jänner 2017 in der Ediktsdatei veröffentlicht wird.

(7) § 281 Abs. 1 und § 282 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 1. Jänner 2017 stattfindet.

(8) § 292 Abs. 3a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zusammenrechnung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.

(9) § 302 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr 100/2016, ist anzuwenden, wenn die Drittschuldnererklärung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht einlangt.

(10) § 411 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn der ausländische Exekutionstitel nach dem 1. Jänner 2017 für vollstreckbar erklärt wird.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.12.2016 bis 30.06.2021

(1) §§ 385Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, 389a, 422, 423, 424 inkann der Fassung der EO-Nov. 2016Gläubiger soweit für sich beanspruchen, BGBl. I Nr /2016als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist; ist dies nicht tunlich, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach dem 17. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wirdso ist Ersatz zu leisten.

(2) § 25 Abs. 2 und 3Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, § 42 Abs. 1 Z 10dessen Erbe jedoch nur dann, § 259 Abs. 1a § 274 Abs. 2wenn ihm die Umstände, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5die das Anfechtungsrecht gegen den Verstorbenen begründen, §§ 277b, 277c, 281 Abs. 1, 281a Abs. 2, § 282 Abs. 1, § 290a Abs. 1 Z 5 lit. g, § 292 Abs. 3a, § 299a Abs. 4, § 302 Abs. 1, §§ 403 bis 421 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, treten mit 2. Jänner 2017 in Kraftbekannt waren oder bekannt sein mussten.

(3) § 25 Abs. 2 und 3 sowie § 418 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn die Exekution nach dem 1. Jänner 2017 bewilligt wird.

(4) § 42 Abs. 1 Z 10, §§ 404 und 405 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird; beiDer gutgläubige Empfänger einer Anpassung von Amts wegenunentgeltlichen Leistung hat diese nur so weit zu erstatten, wenn über die Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 entschieden wirdals er durch sie bereichert ist, es sei denn, dass sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.

(5) § 259 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn die Gegenstände nach dem 1. Jänner 2017 in Verwahrung genommen werden.

(6) § 274 Abs. 2, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, §§ 277b, 277c und 281a Abs. 2 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 1. Jänner 2017 in der Ediktsdatei veröffentlicht wird.

(7) § 281 Abs. 1 und § 282 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 1. Jänner 2017 stattfindet.

(8) § 292 Abs. 3a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zusammenrechnung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.

(9) § 302 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr 100/2016, ist anzuwenden, wenn die Drittschuldnererklärung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht einlangt.

(10) § 411 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn der ausländische Exekutionstitel nach dem 1. Jänner 2017 für vollstreckbar erklärt wird.

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