§ 300j Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2023 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung zu § 202 § 300j – Dienstfreistellung für Ärzte/ÄrztinnenÜbergangsbestimmung zu Paragraph 202, – Dienstfreistellung für Ärzte/Ärztinnen

Abweichend von § 202 Abs. 1 beträgt das Ausmaß der Dienstfreistellung für Ärzte/Ärztinnen in der ZeitAbweichend von Paragraph 202, Absatz eins, beträgt das Ausmaß der Dienstfreistellung für Ärzte/Ärztinnen in der Zeit

  1. 1.Ziffer einsvom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2017 64 Stunden und
  2. 2.Ziffer 2vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2020 48 Stunden

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 151 aus 2014,

L-DBR seit 01.09.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 01.09.2023
Übergangsbestimmung zu § 202 § 300j – Dienstfreistellung für Ärzte/ÄrztinnenÜbergangsbestimmung zu Paragraph 202, – Dienstfreistellung für Ärzte/Ärztinnen

Abweichend von § 202 Abs. 1 beträgt das Ausmaß der Dienstfreistellung für Ärzte/Ärztinnen in der ZeitAbweichend von Paragraph 202, Absatz eins, beträgt das Ausmaß der Dienstfreistellung für Ärzte/Ärztinnen in der Zeit

  1. 1.Ziffer einsvom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2017 64 Stunden und
  2. 2.Ziffer 2vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2020 48 Stunden

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 151 aus 2014,

L-DBR seit 01.09.2023 weggefallen.

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