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Abweichend von § 202 Abs. 1 beträgt das Ausmaß der Dienstfreistellung für Ärzte/Ärztinnen in der ZeitAbweichend von Paragraph 202, Absatz eins, beträgt das Ausmaß der Dienstfreistellung für Ärzte/Ärztinnen in der Zeit
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 151 aus 2014,
Abweichend von § 202 Abs. 1 beträgt das Ausmaß der Dienstfreistellung für Ärzte/Ärztinnen in der ZeitAbweichend von Paragraph 202, Absatz eins, beträgt das Ausmaß der Dienstfreistellung für Ärzte/Ärztinnen in der Zeit
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 151 aus 2014,