§ 156 Stmk. L-DBR Kürzung der Bezüge

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt

1.

für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (§ 157),

1a.

für die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 48d),

2.

für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (§ 158),

3.

als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (§ 159),

4.

für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (§ 160).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2019

Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt

1.

für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (§ 157),

1a.

für die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 48d),

2.

für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (§ 158),

3.

als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (§ 159),

4.

für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (§ 160).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten