§ 156 Stmk. L-DBR Kürzung der Bezüge

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt

1.

für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (§ 157),

1a.

für die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 48d),

2.

für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (§ 158),

3.

als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (§ 159),

4.

für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (§ 160).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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