Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt
1.Ziffer einsfür die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (§ 157),für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (Paragraph 157,),
1a.Ziffer eins afür die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 48d),für die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit (Paragraph 48 d,),
2.Ziffer 2für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (§ 158),für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (Paragraph 158,),
3.Ziffer 3als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (§ 159),als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (Paragraph 159,),
4.Ziffer 4für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (§ 160).für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (Paragraph 160,).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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