§ 135 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst

1.

durch Austritt,

2.

durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,

3.

durch Entlassung,

3a.

rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 62/2021 folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2021, begangenen Vorsatzdeliktes gemäß den §§ 92, 202201 bis 217, 312 und 312a StGB,

4. durch Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,

5.

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 2,

b)

Wegfall der Erfüllung der Anstellungserfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,

6.

(Anm.: entfallen)

7.

durch Tod.

(2) Bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die

1.

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

2.

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Angehörigen. Ansprüche des Beamten/der Beamtin, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst

1.

durch Austritt,

2.

durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,

3.

durch Entlassung,

3a.

rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 62/2021 folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2021, begangenen Vorsatzdeliktes gemäß den §§ 92, 202201 bis 217, 312 und 312a StGB,

4. durch Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,

5.

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 2,

b)

Wegfall der Erfüllung der Anstellungserfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,

6.

(Anm.: entfallen)

7.

durch Tod.

(2) Bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die

1.

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

2.

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Angehörigen. Ansprüche des Beamten/der Beamtin, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 62/2021

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