§ 133 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 5), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

1.

wenn sich nachträglich herausstellt, dass der/die Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine/ihre Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

2.

wenn der/die Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn/sie des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er/sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er/sie sich in seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;

3.

wenn der/die Vertragsbedienstete seinen/ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;

4.

wenn der/die Vertragsbedienstete sich weigert, seine/ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten zu fügen;

5.

wenn der/die Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn/sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner/ihrer Dienstpflichten hindert und er/sie diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;

6.

wenn der/die Vertragsbedienstete sich eine im § 67 Abs. 4 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.

(3) Ist ein strafrechtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete ergangen, das bei einem Beamten/einer Beamtin

1.

den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder

2.

gemäß § 135 Abs. 1 Z 3a zur Auflösung des Beamtendienstverhältnis führen würde,

so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Das Gleiche gilt

1.

bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 9 Abs. 2 vorgehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b, wenn nicht die Nachsicht nach § 9 Abs. 4 vor dem Wegfall erteilt worden ist.

a) für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eine vom § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes gegeben ist, noch die Nachsicht nach § 9 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist,
b) für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist, noch die Nachsicht nach § 9 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der/die Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine/ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.04.2022

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 5), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

1.

wenn sich nachträglich herausstellt, dass der/die Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine/ihre Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

2.

wenn der/die Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn/sie des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er/sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er/sie sich in seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;

3.

wenn der/die Vertragsbedienstete seinen/ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;

4.

wenn der/die Vertragsbedienstete sich weigert, seine/ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten zu fügen;

5.

wenn der/die Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn/sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner/ihrer Dienstpflichten hindert und er/sie diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;

6.

wenn der/die Vertragsbedienstete sich eine im § 67 Abs. 4 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.

(3) Ist ein strafrechtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete ergangen, das bei einem Beamten/einer Beamtin

1.

den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder

2.

gemäß § 135 Abs. 1 Z 3a zur Auflösung des Beamtendienstverhältnis führen würde,

so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Das Gleiche gilt

1.

bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 9 Abs. 2 vorgehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b, wenn nicht die Nachsicht nach § 9 Abs. 4 vor dem Wegfall erteilt worden ist.

a) für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eine vom § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes gegeben ist, noch die Nachsicht nach § 9 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist,
b) für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist, noch die Nachsicht nach § 9 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der/die Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine/ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022

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