§ 128 Stmk. L-DBR Verantwortlichkeit und Disziplinarstrafen für Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe bis fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss der Kinderzulagedes Kinderzuschusses,

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(2) Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß § 122 Abs. 2 ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2012

(1) Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe bis fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss der Kinderzulagedes Kinderzuschusses,

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(2) Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß § 122 Abs. 2 ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

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