§ 128 Stmk. L-DBR Verantwortlichkeit und Disziplinarstrafen für Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe bis fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss des Kinderzuschusses,

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(2) Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß § 122 Abs. 2 ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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