§ 72 Stmk. L-DBR Bildungskarenz

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern

1.

das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,

2.

keine zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen und

3.

eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.

Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teiles der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.

(1a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 48c unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. Dabei kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.

(2) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Fällt in die Dauer einer Bildungskarenz

1.

ein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 oder 7 St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,

2.

eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,

3.

ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

4.

ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 oder

5.

ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986,

ist die vereinbarte Bildungskarenz unwirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2019

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern

1.

das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,

2.

keine zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen und

3.

eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.

Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teiles der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.

(1a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 48c unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. Dabei kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.

(2) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Fällt in die Dauer einer Bildungskarenz

1.

ein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 oder 7 St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,

2.

eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,

3.

ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

4.

ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 oder

5.

ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986,

ist die vereinbarte Bildungskarenz unwirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019

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