§ 118 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.12.9999

Widerruf der Vermietungsbewilligung

§ 118. Widerruf der Vermietungsbewilligung.

Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

b)

der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.

Stand vor dem 26.06.2008

In Kraft vom 01.01.1958 bis 26.06.2008

Widerruf der Vermietungsbewilligung

§ 118. Widerruf der Vermietungsbewilligung.

Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

b)

der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.

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