§ 50 EZG 2011 Kostentragung

Emissionszertifikategesetz 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Kosten, die der Behörde gemäß § 49 oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie in antragsgebundenen Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 96, 4, 6, 8, 9 Abs. 4, 10 Abs. 5, 24, 24a, 24b, 25, 25a, 27c, 30 und 31 erwachsen, sind vomvon der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu tragen. Die Behörde kann der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 19.06.2013 bis 22.12.2020

Kosten, die der Behörde gemäß § 49 oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie in antragsgebundenen Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 96, 4, 6, 8, 9 Abs. 4, 10 Abs. 5, 24, 24a, 24b, 25, 25a, 27c, 30 und 31 erwachsen, sind vomvon der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu tragen. Die Behörde kann der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten