§ 47 EZG 2011 Zugang zu Informationen

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich AnlageninhaberInhaberinnen und Inhaber von Anlagen, oder LuftfahrzeugbetreiberPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie beteiligen, und die Meldungen der Anlageninhaber und der LuftfahrzeugbetreiberEmissionsmeldungen gemäß § 9 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinnenach Maßgabe der Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020

Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich AnlageninhaberInhaberinnen und Inhaber von Anlagen, oder LuftfahrzeugbetreiberPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie beteiligen, und die Meldungen der Anlageninhaber und der LuftfahrzeugbetreiberEmissionsmeldungen gemäß § 9 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinnenach Maßgabe der Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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