§ 36 EZG 2011 Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Handelsperiode 2012

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

In der Handelsperiode 2012 können LuftfahrzeugbetreiberPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Umfang von bis zu 15 % der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß § 33 abgeben müssen, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 33 nutzen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020

In der Handelsperiode 2012 können LuftfahrzeugbetreiberPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Umfang von bis zu 15 % der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß § 33 abgeben müssen, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 33 nutzen.

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