Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für jededie erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 kann jeder Luftfahrzeugbetreiber beimjede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie bis 31. März 2011 die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß § 10 Abs. 2 geprüften Tonnenkilometerangaben für die von diesem Luftfahrzeugbetreiberdieser Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für das Überprüfungsjahr zu enthalten. Überprüfungsjahr für die erste und zweite Handelsperiode ist das Jahr 2010.
(2) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.
(3) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG trifft, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:
1. | die Anzahl der Emissionszertifikate, die | |||||||||
2. | die |
(4) Vor Beginn jeder Handelsperiode hatDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie hat für die Jahre 2021 bis 2023, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Art. 28b, die Zuteilung der zweiten Handelsperiode von Amts wegen fortzuschreiben, wobei ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung zu bringen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WasserwirtschaftTechnologie hat den LuftfahrzeugbetreibernPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, die kostenlosen Emissionszertifikate, berechnet gemäß Abs. 3, für die Jahre 2021 bis 2023 mit Bescheid zuzuteilen. Der
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie hat auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WasserwirtschaftTechnologie die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für ihre Tätigkeit in den Jahren 2017 bis 2023 zugeteilt werden, zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2012 die Buchung der Anzahl Emissionszertifikatevon Emissionszertifikaten, die jedem Luftfahrzeugbetreiber derjeder Person, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 durchführt, gemäß Abs. 3 Z 2 oder aus der Sonderreserve gemäß § 31 Abs. 6 Z 2 für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibersdieser Person im Register (§ 43) zu veranlassen.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Abs. 4 abzuändern, wenn:
1. | eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, alle Tätigkeiten gemäß Anhang 2 einstellt, | |||||||||
2. | ein Luftverkehrsunternehmen in zwei oder mehrere Luftverkehrsunternehmen aufgespalten wurde, oder | |||||||||
3. | sich zwei oder mehrere Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben. | |||||||||
Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Z 1 bis 3 gemäß § 8 Abs. 3 zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Abs. 4 ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, vorzunehmen. |
(1) Für jededie erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 kann jeder Luftfahrzeugbetreiber beimjede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie bis 31. März 2011 die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß § 10 Abs. 2 geprüften Tonnenkilometerangaben für die von diesem Luftfahrzeugbetreiberdieser Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für das Überprüfungsjahr zu enthalten. Überprüfungsjahr für die erste und zweite Handelsperiode ist das Jahr 2010.
(2) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.
(3) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG trifft, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:
1. | die Anzahl der Emissionszertifikate, die | |||||||||
2. | die |
(4) Vor Beginn jeder Handelsperiode hatDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie hat für die Jahre 2021 bis 2023, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Art. 28b, die Zuteilung der zweiten Handelsperiode von Amts wegen fortzuschreiben, wobei ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung zu bringen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WasserwirtschaftTechnologie hat den LuftfahrzeugbetreibernPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, die kostenlosen Emissionszertifikate, berechnet gemäß Abs. 3, für die Jahre 2021 bis 2023 mit Bescheid zuzuteilen. Der
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie hat auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WasserwirtschaftTechnologie die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für ihre Tätigkeit in den Jahren 2017 bis 2023 zugeteilt werden, zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2012 die Buchung der Anzahl Emissionszertifikatevon Emissionszertifikaten, die jedem Luftfahrzeugbetreiber derjeder Person, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 durchführt, gemäß Abs. 3 Z 2 oder aus der Sonderreserve gemäß § 31 Abs. 6 Z 2 für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibersdieser Person im Register (§ 43) zu veranlassen.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Abs. 4 abzuändern, wenn:
1. | eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, alle Tätigkeiten gemäß Anhang 2 einstellt, | |||||||||
2. | ein Luftverkehrsunternehmen in zwei oder mehrere Luftverkehrsunternehmen aufgespalten wurde, oder | |||||||||
3. | sich zwei oder mehrere Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben. | |||||||||
Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Z 1 bis 3 gemäß § 8 Abs. 3 zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Abs. 4 ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, vorzunehmen. |