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DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hatTechnologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft, FamilieDigitalisierung und Jugend unter Berücksichtigung des Beschlusses (EU) Nr. 278/2011 über die Festlegung unionsweiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 130 S. 1,Wirtschaftsstandort mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 3 festzulegenfestlegen. In dieser Verordnung sind insbesondere zu regeln:
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DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hatTechnologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft, FamilieDigitalisierung und Jugend unter Berücksichtigung des Beschlusses (EU) Nr. 278/2011 über die Festlegung unionsweiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 130 S. 1,Wirtschaftsstandort mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 3 festzulegenfestlegen. In dieser Verordnung sind insbesondere zu regeln:
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