§ 58 EU-JZG Ersuchen an Private

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2024 bis 31.12.9999
§ 58.Paragraph 58,

Ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 134 Z 1a, § 135 Abs. 1a erster Fall StPO), von Zugangsdaten (§ 134 Z 1b, § 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 135 Abs. 2 StPO) sowie um Sicherstellung (§ 110 StPO) kann unmittelbar an einen Anbieter (§ 134 Z 6 StPO) in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn Ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (Paragraph 134, Ziffer eins a,, Paragraph 135, Absatz eins a, erster Fall StPO), von Zugangsdaten (Paragraph 134, Ziffer eins b,, Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 134, Ziffer 2,, Paragraph 135, Absatz 2, StPO) sowie um Sicherstellung (Paragraph 110, StPO) kann unmittelbar an einen Anbieter (Paragraph 134, Ziffer 6, StPO) in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn

  1. (1)Absatz einsDie Vornahme selbstständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe der Mitgliedstaaten ist unzulässig. Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen die Vornahme einzelner Handlungen durch ausländische Beamte gestatten, haben diese immer unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen. Für die erforderlichen Dienstverrichtungen der Beamten der Mitgliedstaaten bedarf es nicht der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz. § 59 Abs. 2 und 3 ARHG gilt sinngemäß.Die Vornahme selbstständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe der Mitgliedstaaten ist unzulässig. Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen die Vornahme einzelner Handlungen durch ausländische Beamte gestatten, haben diese immer unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen. Für die erforderlichen Dienstverrichtungen der Beamten der Mitgliedstaaten bedarf es nicht der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz. Paragraph 59, Absatz 2 und 3 ARHG gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ist die Teilnahme von Richtern, Staatsanwälten oder von diesen beauftragten Beamten sowie von anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen an den begehrten Rechtshilfehandlungen von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu bewilligen, wenn deren Anwesenheit und Mitwirkung bei den Rechtshilfehandlungen zur sachgerechten Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint.
  3. 1.Ziffer einsdie begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind, und
  4. 2.Ziffer 2die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 28.12.2011 bis 30.06.2018
§ 58.Paragraph 58,

Ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 134 Z 1a, § 135 Abs. 1a erster Fall StPO), von Zugangsdaten (§ 134 Z 1b, § 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 135 Abs. 2 StPO) sowie um Sicherstellung (§ 110 StPO) kann unmittelbar an einen Anbieter (§ 134 Z 6 StPO) in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn Ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (Paragraph 134, Ziffer eins a,, Paragraph 135, Absatz eins a, erster Fall StPO), von Zugangsdaten (Paragraph 134, Ziffer eins b,, Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 134, Ziffer 2,, Paragraph 135, Absatz 2, StPO) sowie um Sicherstellung (Paragraph 110, StPO) kann unmittelbar an einen Anbieter (Paragraph 134, Ziffer 6, StPO) in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn

  1. (1)Absatz einsDie Vornahme selbstständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe der Mitgliedstaaten ist unzulässig. Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen die Vornahme einzelner Handlungen durch ausländische Beamte gestatten, haben diese immer unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen. Für die erforderlichen Dienstverrichtungen der Beamten der Mitgliedstaaten bedarf es nicht der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz. § 59 Abs. 2 und 3 ARHG gilt sinngemäß.Die Vornahme selbstständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe der Mitgliedstaaten ist unzulässig. Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen die Vornahme einzelner Handlungen durch ausländische Beamte gestatten, haben diese immer unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen. Für die erforderlichen Dienstverrichtungen der Beamten der Mitgliedstaaten bedarf es nicht der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz. Paragraph 59, Absatz 2 und 3 ARHG gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ist die Teilnahme von Richtern, Staatsanwälten oder von diesen beauftragten Beamten sowie von anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen an den begehrten Rechtshilfehandlungen von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu bewilligen, wenn deren Anwesenheit und Mitwirkung bei den Rechtshilfehandlungen zur sachgerechten Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint.
  3. 1.Ziffer einsdie begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind, und
  4. 2.Ziffer 2die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.

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