§ 52b EU-JZG Zuständigkeit

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Entscheidung über die Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung§ 52 Abs. 3 und 4 ist das Landesgericht sachlich zuständiganzuwenden.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Vermögenswert oder Gegenstand befindet oder an dem der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

(3) Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.08.2013 bis 28.05.2021

(1) Zur Entscheidung über die Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung§ 52 Abs. 3 und 4 ist das Landesgericht sachlich zuständiganzuwenden.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Vermögenswert oder Gegenstand befindet oder an dem der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

(3) Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.

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