§ 17 EU-JZG Anbot der Übergabe

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Anbot der Übergabe

§ 17. (1) Die Staatsanwaltschaft hat auch ohne, dass ihr ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, zu prüfen, ob Anlass für ein Anbot der Übergabe einer im Inland betretenen Person an den in Betracht kommenden Mitgliedstaat besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese habe Taten begangen, die der Vollstreckung eines solchen Haftbefehls unterliegen.

(2) Besteht Anlass für ein Anbot der Übergabe, so hat die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Übergabeverfahrens, die Vernehmung der betroffenen Person durch den Untersuchungsrichterdas Gericht und die Befragung der Justizbehörde des in Betracht kommenden Mitgliedstaats zu beantragen.

(3) Der UntersuchungsrichterDas Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 18 die Übergabehaft über die betroffene Person unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 29 ARHG zu verhängen, soweit dies nicht unzulässig erscheint, und die Justizbehörde des in Betracht kommenden Mitgliedstaats unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung zu befragen, ob gegen die betroffene Person ein Europäischer Haftbefehl erlassen werden wird. Für die Erlassung eines solchen Haftbefehls ist eine angemessene Frist mit dem Hinweis zu setzen, dass bei deren fruchtlosem Ablauf ein Verzicht auf die Übergabe angenommen und die betroffene Person freigelassen werden wird. Die Frist darf in keinem Fall 40 Tage ab Festnahme der betroffenen Person überschreiten. Nach ungenütztem Ablauf der Frist ist die betroffene Person unverzüglich freizulassen, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft sogleich die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2007

Anbot der Übergabe

§ 17. (1) Die Staatsanwaltschaft hat auch ohne, dass ihr ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, zu prüfen, ob Anlass für ein Anbot der Übergabe einer im Inland betretenen Person an den in Betracht kommenden Mitgliedstaat besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese habe Taten begangen, die der Vollstreckung eines solchen Haftbefehls unterliegen.

(2) Besteht Anlass für ein Anbot der Übergabe, so hat die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Übergabeverfahrens, die Vernehmung der betroffenen Person durch den Untersuchungsrichterdas Gericht und die Befragung der Justizbehörde des in Betracht kommenden Mitgliedstaats zu beantragen.

(3) Der UntersuchungsrichterDas Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 18 die Übergabehaft über die betroffene Person unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 29 ARHG zu verhängen, soweit dies nicht unzulässig erscheint, und die Justizbehörde des in Betracht kommenden Mitgliedstaats unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung zu befragen, ob gegen die betroffene Person ein Europäischer Haftbefehl erlassen werden wird. Für die Erlassung eines solchen Haftbefehls ist eine angemessene Frist mit dem Hinweis zu setzen, dass bei deren fruchtlosem Ablauf ein Verzicht auf die Übergabe angenommen und die betroffene Person freigelassen werden wird. Die Frist darf in keinem Fall 40 Tage ab Festnahme der betroffenen Person überschreiten. Nach ungenütztem Ablauf der Frist ist die betroffene Person unverzüglich freizulassen, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft sogleich die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt.

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