§ 44 NÖ ROG 2014 Umlegungsbescheid

NÖ Raumordnungsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Raumordnungsgesetz 1976Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, LGBl. 8000, außer Kraft.wenn er

1.

die Schaffung von nach Lage, Form und Größe, zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet,

2.

die erforderlichen Verkehrsflächen vorsieht und

3.

den gesetzlichen Vorschriften und dem örtlichen Raumordnungsprogramm nicht widerspricht.

(2) Verordnungen können vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, treten aber frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung

1.

den Umlegungsplan zu genehmigen und

2.

über

-

die Einbringung von Geldleistungen und Zuerkennung von Geldabfindungen,

-

die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 46),

-

die Abtretung der Flächen der für die Erschließung erforderlichen Straßen,

-

die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 46) und

-

allfällige Kosten des Umlegungsverfahrens (§ 47) ab dessen Einleitung

zu entscheiden und

3.

den Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen.

Der Umlegungsbescheid hat dingliche Wirkung.

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 01.02.2015 bis 22.08.2016

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Raumordnungsgesetz 1976Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, LGBl. 8000, außer Kraft.wenn er

1.

die Schaffung von nach Lage, Form und Größe, zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet,

2.

die erforderlichen Verkehrsflächen vorsieht und

3.

den gesetzlichen Vorschriften und dem örtlichen Raumordnungsprogramm nicht widerspricht.

(2) Verordnungen können vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, treten aber frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung

1.

den Umlegungsplan zu genehmigen und

2.

über

-

die Einbringung von Geldleistungen und Zuerkennung von Geldabfindungen,

-

die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 46),

-

die Abtretung der Flächen der für die Erschließung erforderlichen Straßen,

-

die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 46) und

-

allfällige Kosten des Umlegungsverfahrens (§ 47) ab dessen Einleitung

zu entscheiden und

3.

den Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen.

Der Umlegungsbescheid hat dingliche Wirkung.

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