§ 44 NÖ ROG 2014 Umlegungsbescheid

NÖ ROG 2014 - NÖ Raumordnungsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er

1.

die Schaffung von nach Lage, Form und Größe, zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet,

2.

die erforderlichen Verkehrsflächen vorsieht und

3.

den gesetzlichen Vorschriften und dem örtlichen Raumordnungsprogramm nicht widerspricht.

(2) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung

1.

den Umlegungsplan zu genehmigen und

2.

über

-

die Einbringung von Geldleistungen und Zuerkennung von Geldabfindungen,

-

die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 46),

-

die Abtretung der Flächen der für die Erschließung erforderlichen Straßen,

-

die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 46) und

-

allfällige Kosten des Umlegungsverfahrens (§ 47) ab dessen Einleitung

zu entscheiden und

3.

den Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen.

Der Umlegungsbescheid hat dingliche Wirkung.

In Kraft seit 23.08.2016 bis 31.12.9999
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