§ 69 Oö. BauTG 2013 § 69

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die ermächtigte Stelle hatZulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Es entscheidet über Anträge auf Grund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Landesgesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfenErteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde.

(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den BestimmungenDie Zulassungsstelle hat jährlich auf geeignete Weise, zB im Internet, eine Liste der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die ermächtigte Stelle hierüber das Übereinstimmungszeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis berechtigt die Herstellerin oder den Hersteller zur Anbringung des Einbauzeichens (§ 70)erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.

(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, darf ein Übereinstimmungszeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn von der antragstellenden Person ein die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisendes Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik (Anm: § 63 Abs. 1 Z 2LGBl.Nr. 89/2014) vorgelegt wird. Andernfalls ist der antragstellenden Person formlos mitzuteilen, dass kein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt werden kann und ihr zugleich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Stellung zu nehmen und ergänzende Unterlagen vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2014

(1) Die ermächtigte Stelle hatZulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Es entscheidet über Anträge auf Grund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Landesgesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfenErteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde.

(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den BestimmungenDie Zulassungsstelle hat jährlich auf geeignete Weise, zB im Internet, eine Liste der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die ermächtigte Stelle hierüber das Übereinstimmungszeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis berechtigt die Herstellerin oder den Hersteller zur Anbringung des Einbauzeichens (§ 70)erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.

(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, darf ein Übereinstimmungszeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn von der antragstellenden Person ein die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisendes Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik (Anm: § 63 Abs. 1 Z 2LGBl.Nr. 89/2014) vorgelegt wird. Andernfalls ist der antragstellenden Person formlos mitzuteilen, dass kein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt werden kann und ihr zugleich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Stellung zu nehmen und ergänzende Unterlagen vorzulegen.

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