§ 68 Oö. BauTG 2013 § 68

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind ermächtigtDie Herstellerin oder der Hersteller eines Bauprodukts oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle (§ 69) eine Bautechnische Zulassung beantragen:

1.

die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Zulassungs- und Zertifizierungsstelle (§ 88 Abs. 8)das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;

2.

Stellen, die nach den Abs. 2 bis 4 dafür ermächtigt sind.für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA (§ 60) erfasst;

3.

das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;

4.

für das Bauprodukt ist in der Baustoffliste ÖA (§ 60) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 66) eine Bautechnische Zulassung vorgesehen;

5.

es handelt sich um ein sonstiges Bauprodukt, für das es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.

Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nicht ermächtigt werdenÜber den Antrag ist mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Das Österreichische InstitutDie zur Beurteilung des Bauprodukts erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produkts, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produkts, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für Bautechnik wird mitdie Beurteilung des Bauprodukts erforderlich sind, sind von der Aufgabe der ErmächtigungHerstellerin oder vom Hersteller, von Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen betrautihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen. Die Ermächtigung hat zur Voraussetzung, dass die jeweilige StelleAuswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.

1.

über eine verantwortliche Leiterin oder einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichendes sonstiges Personal verfügt, die persönlich zuverlässig sind und die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung, Schulung und technische Erfahrung, insbesondere Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte, deren Eigenschaften sowie mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung sowie der Güteüberwachung für den angestrebten Ermächtigungsbereich besitzen,

2.

einschließlich ihrem Personal frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluss ist, der ihre Unparteilichkeit in Zweifel ziehen könnte,

3.

über die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Tätigkeiten verfügt.

(3) Die Ermächtigung erfolgtDer Antrag ist weiters mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund eines schriftlichen Antrags durch Bescheid. Der Antrag muss alle Informationen beinhalten, die zur Überprüfungdes Standes der Erfüllung der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen notwendig sind, insbesondere auch die Angabe jener Bauprodukte,technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Im Bescheideine Bautechnische Zulassung gegeben ist festzulegen, für welche Bauprodukte die Stelle zur Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse ermächtigt ist. Im Verfahren zur Ermächtigung sind die Ergebnisse eines Akkreditierungsverfahrens als Zertifizierungsstelle nach bundesrechtlichen Vorschriften anzuerkennen, wenn Gleichwertigkeit besteht.

(4) SämtlicheBei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauprodukts ist die Bautechnische Zulassung zu erteilen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauprodukts festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.

(5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte:

1.

eine technische Beschreibung des Bauprodukts einschließlich der Leistungsmerkmale;

2.

Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauprodukts und der Produktion;

3.

Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauprodukts.

Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (§§ 65 und 66), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Die Kosten für das Ermächtigungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik hat die antragstellende Person unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mitVerfahren zur Erteilung der Aufsicht über die nach den Abs. 2 bis 4 ermächtigten Stellen betraut. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, begründeter Verdacht des Wegfalls einer Voraussetzung zur Ermächtigung, kann das Österreichische Institut für Bautechnik die ermächtigte Stelle prüfen und, wenn die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, die Ermächtigung abändern oder widerrufen. Ergibt das Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit einer Abänderung oder Entziehung der Ermächtigung,Bautechnischen Zulassung sind die Kosten für dieses Verfahren von der ermächtigten Stelleantragstellenden Partei zu tragen.

(68) Die ermächtigte Stelle hatBautechnische Zulassungen, die auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Österreichischen Institut für Bautechnik jährlich bis spätestens 31. März einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. DarinMarkt und deren Verwendung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes erteilt werden, sind alle im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse unter Angabe der antragstellenden Person, des Bauprodukts, der Herstellerin oder des Herstellers und der Geltungsdauer aufzulisten und weiters die Dauer der durchgeführten Verfahren anzugeben. Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif dem Österreichischen Institut für Bautechnik vorzulegenanzuerkennen.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2014

(1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind ermächtigtDie Herstellerin oder der Hersteller eines Bauprodukts oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle (§ 69) eine Bautechnische Zulassung beantragen:

1.

die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Zulassungs- und Zertifizierungsstelle (§ 88 Abs. 8)das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;

2.

Stellen, die nach den Abs. 2 bis 4 dafür ermächtigt sind.für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA (§ 60) erfasst;

3.

das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;

4.

für das Bauprodukt ist in der Baustoffliste ÖA (§ 60) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 66) eine Bautechnische Zulassung vorgesehen;

5.

es handelt sich um ein sonstiges Bauprodukt, für das es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.

Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nicht ermächtigt werdenÜber den Antrag ist mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Das Österreichische InstitutDie zur Beurteilung des Bauprodukts erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produkts, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produkts, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für Bautechnik wird mitdie Beurteilung des Bauprodukts erforderlich sind, sind von der Aufgabe der ErmächtigungHerstellerin oder vom Hersteller, von Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen betrautihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen. Die Ermächtigung hat zur Voraussetzung, dass die jeweilige StelleAuswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.

1.

über eine verantwortliche Leiterin oder einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichendes sonstiges Personal verfügt, die persönlich zuverlässig sind und die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung, Schulung und technische Erfahrung, insbesondere Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte, deren Eigenschaften sowie mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung sowie der Güteüberwachung für den angestrebten Ermächtigungsbereich besitzen,

2.

einschließlich ihrem Personal frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluss ist, der ihre Unparteilichkeit in Zweifel ziehen könnte,

3.

über die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Tätigkeiten verfügt.

(3) Die Ermächtigung erfolgtDer Antrag ist weiters mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund eines schriftlichen Antrags durch Bescheid. Der Antrag muss alle Informationen beinhalten, die zur Überprüfungdes Standes der Erfüllung der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen notwendig sind, insbesondere auch die Angabe jener Bauprodukte,technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Im Bescheideine Bautechnische Zulassung gegeben ist festzulegen, für welche Bauprodukte die Stelle zur Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse ermächtigt ist. Im Verfahren zur Ermächtigung sind die Ergebnisse eines Akkreditierungsverfahrens als Zertifizierungsstelle nach bundesrechtlichen Vorschriften anzuerkennen, wenn Gleichwertigkeit besteht.

(4) SämtlicheBei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauprodukts ist die Bautechnische Zulassung zu erteilen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauprodukts festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.

(5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte:

1.

eine technische Beschreibung des Bauprodukts einschließlich der Leistungsmerkmale;

2.

Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauprodukts und der Produktion;

3.

Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauprodukts.

Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (§§ 65 und 66), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Die Kosten für das Ermächtigungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik hat die antragstellende Person unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mitVerfahren zur Erteilung der Aufsicht über die nach den Abs. 2 bis 4 ermächtigten Stellen betraut. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, begründeter Verdacht des Wegfalls einer Voraussetzung zur Ermächtigung, kann das Österreichische Institut für Bautechnik die ermächtigte Stelle prüfen und, wenn die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, die Ermächtigung abändern oder widerrufen. Ergibt das Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit einer Abänderung oder Entziehung der Ermächtigung,Bautechnischen Zulassung sind die Kosten für dieses Verfahren von der ermächtigten Stelleantragstellenden Partei zu tragen.

(68) Die ermächtigte Stelle hatBautechnische Zulassungen, die auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Österreichischen Institut für Bautechnik jährlich bis spätestens 31. März einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. DarinMarkt und deren Verwendung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes erteilt werden, sind alle im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse unter Angabe der antragstellenden Person, des Bauprodukts, der Herstellerin oder des Herstellers und der Geltungsdauer aufzulisten und weiters die Dauer der durchgeführten Verfahren anzugeben. Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif dem Österreichischen Institut für Bautechnik vorzulegenanzuerkennen.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

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