§ 61 Oö. BauTG 2013 § 61

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie brauchbar sind (§ 51 Abs. 1), das heißtDie Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauprodukts nachzuweisen.

1.

sie einer europäischen technischen Spezifikation entsprechen und über den notwendigen Konformitätsnachweis verfügen oder

2.

sie eine österreichische technische Zulassung besitzen oder

3.

in einer Verordnung der Landesregierung festgestellt ist, dass sie keinen wesentlichen Anforderungen entsprechen müssen (§ 86 Abs. 2 Z 6) oder

4.

sie das Einbauzeichen ÜA (§ 70) tragen.

(2) Allfällige VorschriftenEine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und

1.

das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder

2.

das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt.

(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (§ 63 Abs. 1).

(4) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung einzelner Bauprodukte gelten zusätzlicherfolgen, sind anzuerkennen.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2014

(1) Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie brauchbar sind (§ 51 Abs. 1), das heißtDie Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauprodukts nachzuweisen.

1.

sie einer europäischen technischen Spezifikation entsprechen und über den notwendigen Konformitätsnachweis verfügen oder

2.

sie eine österreichische technische Zulassung besitzen oder

3.

in einer Verordnung der Landesregierung festgestellt ist, dass sie keinen wesentlichen Anforderungen entsprechen müssen (§ 86 Abs. 2 Z 6) oder

4.

sie das Einbauzeichen ÜA (§ 70) tragen.

(2) Allfällige VorschriftenEine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und

1.

das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder

2.

das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt.

(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (§ 63 Abs. 1).

(4) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung einzelner Bauprodukte gelten zusätzlicherfolgen, sind anzuerkennen.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

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