§ 47g TabMG 1996 (weggefallen)

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) § 1 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, 4 und 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4, sowie § 14a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft. § 38a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 1 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Bestellungseingang nach dem 31. März 2015 erfolgt. § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014§ 47g TabMG 1996 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Zustellung nach dem 31seit 21.07.2023 weggefallen. März 2015 erfolgt.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 14.08.2015 bis 21.07.2023
(1) § 1 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, 4 und 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4, sowie § 14a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft. § 38a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 1 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Bestellungseingang nach dem 31. März 2015 erfolgt. § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014§ 47g TabMG 1996 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Zustellung nach dem 31seit 21.07.2023 weggefallen. März 2015 erfolgt.

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