§ 134 BaSAG Abwicklungskollegien

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieVorbehaltlich § 137 hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den §§ 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105105b und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen.DieVorbehaltlich Paragraph 137, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den Paragraphen 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105105b und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Das Abwicklungskollegium hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsAustausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;
    2. 2.Ziffer 2Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den §§ 22 bis 26;Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den Paragraphen 22 bis 26;
    3. 3.Ziffer 3Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß § 28;Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Paragraph 28 ;,
    4. 4.Ziffer 4Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß den §§ 30 und 31;Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß den Paragraphen 30 und 31;
    5. 5.Ziffer 5Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 139 bis 146;Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den Paragraphen 139 bis 146;
    6. 6.Ziffer 6Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den §§ 139 bis 146 vorgeschlagen wird;Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den Paragraphen 139 bis 146 vorgeschlagen wird;
    7. 7.Ziffer 7Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;
    8. 8.Ziffer 8Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Finanzierungsmechanismen;Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel römisch VII der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Finanzierungsmechanismen;
    9. 9.Ziffer 9Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach den §§ 100 bis 105105b gelten.Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach den Paragraphen 100 bis 105105b gelten.
    Ergänzend kann das Abwicklungskollegium auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Abs. 1 und 2, sowie den §§ 135, 136 und 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Absatz eins und 2 sowie den Paragraphen 135 und 136 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Absatz eins und 2, sowie den Paragraphen 135,, 136 und 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.05.2021
  1. (1)Absatz einsDieVorbehaltlich § 137 hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den §§ 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105105b und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen.DieVorbehaltlich Paragraph 137, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den Paragraphen 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105105b und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Das Abwicklungskollegium hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsAustausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;
    2. 2.Ziffer 2Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den §§ 22 bis 26;Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den Paragraphen 22 bis 26;
    3. 3.Ziffer 3Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß § 28;Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Paragraph 28 ;,
    4. 4.Ziffer 4Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß den §§ 30 und 31;Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß den Paragraphen 30 und 31;
    5. 5.Ziffer 5Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 139 bis 146;Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den Paragraphen 139 bis 146;
    6. 6.Ziffer 6Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den §§ 139 bis 146 vorgeschlagen wird;Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den Paragraphen 139 bis 146 vorgeschlagen wird;
    7. 7.Ziffer 7Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;
    8. 8.Ziffer 8Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Finanzierungsmechanismen;Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel römisch VII der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Finanzierungsmechanismen;
    9. 9.Ziffer 9Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach den §§ 100 bis 105105b gelten.Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach den Paragraphen 100 bis 105105b gelten.
    Ergänzend kann das Abwicklungskollegium auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Abs. 1 und 2, sowie den §§ 135, 136 und 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Absatz eins und 2 sowie den Paragraphen 135 und 136 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Absatz eins und 2, sowie den Paragraphen 135,, 136 und 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

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