§ 125 BaSAG Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen haben Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten. Bis zum 31. Dezember 2024 haben die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der Beiträge, die an den Einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß § 123a übertragen werden, 1 vH der gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute zu betragen.

(2) In der Aufbauphase gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die gemäß § 126 eingehobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.

(3) Hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Summe der gesicherten Einlagen aller in Österreich EU-Zweigstellen und in Österreich zugelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen vorgenommen, so kann die Aufbauphase um höchstens vier Jahre verlängert werden.

(4) Liegt nach der in Abs. 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit § 126 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung das erste Mal erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.

(5) Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Abs. 4 haben könnten.

  1. (1)Absatz einsDie Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus setzt sich aus den von der Abwicklungsbehörde Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und ihres jeweiligen Risikoprofils vorgeschriebenen Beiträgen zusammen und beträgt zumindest 1 vH der gesicherten Einlagen dieser Unternehmen, wobei eine angemessene Mittelausstattung gemäß § 123 Abs. 1 sicherzustellen ist. Bei der Festlegung der angemessenen Mittelausstattung hat die Abwicklungsbehörde die Größenverhältnisse aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und in Österreich niedergelassenen oder tätigen EUZweigstellen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und ihres jeweiligen Risikoprofils vorgeschriebenen Beiträgen zusammen und beträgt zumindest 1 vH der gesicherten Einlagen dieser Unternehmen, wobei eine angemessene Mittelausstattung gemäß Paragraph 123, Absatz eins, sicherzustellen ist. Bei der Festlegung der angemessenen Mittelausstattung hat die Abwicklungsbehörde die Größenverhältnisse aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und in Österreich niedergelassenen oder tätigen EU-Zweigstellen zu berücksichtigen sowie der Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, dass eine dieser Bestimmten Wertpapierfirmen oder EU-Zweigstellen tatsächlich abgewickelt werden muss und der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt.
  2. (2)Absatz 2In der Aufbauphase gemäß § 126 Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die gemäß § 126 eingehobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.In der Aufbauphase gemäß Paragraph 126, Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde die gemäß Paragraph 126, eingehobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.
  3. (3)Absatz 3Hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus aller in Abs. 1 genannten Bestimmten Wertpapierfirmen und EUHat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus aller in Absatz eins, genannten Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen vorgenommen, so kann die Aufbauphase bzw. Wiederauffüllung um höchstens vier Jahre verlängert werden.
  4. (4)Absatz 4Liegt nach der in § 126 Abs. 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit § 126 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung das erste Mal erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.Liegt nach der in Paragraph 126, Absatz eins, genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit Paragraph 126, erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung das erste Mal erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.
  5. (5)Absatz 5Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Abs. 4 haben könnten.Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Absatz 4, haben könnten.

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.01.2023
(1) Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen haben Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten. Bis zum 31. Dezember 2024 haben die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der Beiträge, die an den Einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß § 123a übertragen werden, 1 vH der gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute zu betragen.

(2) In der Aufbauphase gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die gemäß § 126 eingehobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.

(3) Hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Summe der gesicherten Einlagen aller in Österreich EU-Zweigstellen und in Österreich zugelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen vorgenommen, so kann die Aufbauphase um höchstens vier Jahre verlängert werden.

(4) Liegt nach der in Abs. 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit § 126 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung das erste Mal erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.

(5) Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Abs. 4 haben könnten.

  1. (1)Absatz einsDie Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus setzt sich aus den von der Abwicklungsbehörde Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und ihres jeweiligen Risikoprofils vorgeschriebenen Beiträgen zusammen und beträgt zumindest 1 vH der gesicherten Einlagen dieser Unternehmen, wobei eine angemessene Mittelausstattung gemäß § 123 Abs. 1 sicherzustellen ist. Bei der Festlegung der angemessenen Mittelausstattung hat die Abwicklungsbehörde die Größenverhältnisse aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und in Österreich niedergelassenen oder tätigen EUZweigstellen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und ihres jeweiligen Risikoprofils vorgeschriebenen Beiträgen zusammen und beträgt zumindest 1 vH der gesicherten Einlagen dieser Unternehmen, wobei eine angemessene Mittelausstattung gemäß Paragraph 123, Absatz eins, sicherzustellen ist. Bei der Festlegung der angemessenen Mittelausstattung hat die Abwicklungsbehörde die Größenverhältnisse aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und in Österreich niedergelassenen oder tätigen EU-Zweigstellen zu berücksichtigen sowie der Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, dass eine dieser Bestimmten Wertpapierfirmen oder EU-Zweigstellen tatsächlich abgewickelt werden muss und der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt.
  2. (2)Absatz 2In der Aufbauphase gemäß § 126 Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die gemäß § 126 eingehobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.In der Aufbauphase gemäß Paragraph 126, Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde die gemäß Paragraph 126, eingehobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.
  3. (3)Absatz 3Hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus aller in Abs. 1 genannten Bestimmten Wertpapierfirmen und EUHat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus aller in Absatz eins, genannten Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen vorgenommen, so kann die Aufbauphase bzw. Wiederauffüllung um höchstens vier Jahre verlängert werden.
  4. (4)Absatz 4Liegt nach der in § 126 Abs. 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit § 126 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung das erste Mal erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.Liegt nach der in Paragraph 126, Absatz eins, genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit Paragraph 126, erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung das erste Mal erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.
  5. (5)Absatz 5Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Abs. 4 haben könnten.Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Absatz 4, haben könnten.

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