§ 1215 ABGB Übergang des Gesellschaftsvermögens

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Bey(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der nach Auflösung einer Gesellschaft vorzunehmenden Theilung des gesellschaftlichen VermögensGesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bücherliche Rechte sind nebstnach den obigen Bestimmungen die nähmlichendafür geltenden Vorschriften zu beobachten, welche in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes über die Theilung einer gemeinschaftlichen Sache überhaupt aufgestellet worden sindübertragen.

(2) Der ausscheidende Gesellschafter ist gemäß §§ 1203 und 1204 abzufinden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Bey(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der nach Auflösung einer Gesellschaft vorzunehmenden Theilung des gesellschaftlichen VermögensGesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bücherliche Rechte sind nebstnach den obigen Bestimmungen die nähmlichendafür geltenden Vorschriften zu beobachten, welche in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes über die Theilung einer gemeinschaftlichen Sache überhaupt aufgestellet worden sindübertragen.

(2) Der ausscheidende Gesellschafter ist gemäß §§ 1203 und 1204 abzufinden.