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(1Anm: LGBl.Nr. 59/2026) Bauprodukte müssen brauchbar seinAnmerkung, das heißt, solche Merkmale (wesentliche Anforderungen) aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung den Anforderungen
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(2) Die wesentlichen Anforderungen an ein bestimmtes Bauprodukt ergeben sichLGBl.Nr. 59 aus der europäischen technischen Spezifikation oder aus einer österreichischen technischen Zulassung.2026,)
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(4) Liegt für ein Bauprodukt keine europäische technische Spezifikation oder keine österreichische technische Zulassung vor, so ist – außer in den Fällen des § 86 Abs. 2 Z 6 und 7 – der Baubehörde über deren Verlangen die Brauchbarkeit des Bauprodukts von der Bauherrin oder vom Bauherrn durch die Vorlage von geeigneten Gutachten nachzuweisen.
(5) Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen; Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1Anm: LGBl.Nr. 59/2026) Bauprodukte müssen brauchbar seinAnmerkung, das heißt, solche Merkmale (wesentliche Anforderungen) aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung den Anforderungen
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(2) Die wesentlichen Anforderungen an ein bestimmtes Bauprodukt ergeben sichLGBl.Nr. 59 aus der europäischen technischen Spezifikation oder aus einer österreichischen technischen Zulassung.2026,)
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(4) Liegt für ein Bauprodukt keine europäische technische Spezifikation oder keine österreichische technische Zulassung vor, so ist – außer in den Fällen des § 86 Abs. 2 Z 6 und 7 – der Baubehörde über deren Verlangen die Brauchbarkeit des Bauprodukts von der Bauherrin oder vom Bauherrn durch die Vorlage von geeigneten Gutachten nachzuweisen.
(5) Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen; Abs. 4 gilt sinngemäß.