§ 9a Oö. PolStG § 9a

Oö. Polizeistrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a dürfen von den Organen der Behörden einschließlich den Organen nach § 1b folgende Daten von Personen, die betteln, in einem Informationsverbundsystem verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:

1.

Identitätsdaten;

2.

Adress- und Kontaktdaten;

3.

Bilddaten;

4.

Angaben über Feststellungen gemäß § 1a, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Bettelei.

(2) Teilnehmer an diesem Informationssystem und zugleich auch dessen Auftraggeber sind dieDie Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und - nach Maßgabe des § 9 - die Landespolizeidirektion sowiesind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a folgende personenbezogene Daten von Personen, die betteln, gemeinsam zu verarbeiten:

1.

Identitätsdaten;

2.

Adress- und Kontaktdaten;

3.

Bilddaten;

4.

Angaben über Feststellungen gemäß § 1a, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Bettelei.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Die Organe der Behörden einschließlich der Organe nach § 1b dürfen die im Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2a) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2b) Die Landesregierung übt die Funktion des öffentlichen Sicherheitsdienstesdatenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Betreiber des Informationsverbundsystems istSie hat in dieser Funktion die LandesregierungDatenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) AuftraggeberBei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zur Wahrung der Grundrechte und Betreiber habenInteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmennach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverwendungen zu protokollieren. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu löschen.(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 66/2014)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 27.09.2014 bis 24.05.2018

(1) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a dürfen von den Organen der Behörden einschließlich den Organen nach § 1b folgende Daten von Personen, die betteln, in einem Informationsverbundsystem verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:

1.

Identitätsdaten;

2.

Adress- und Kontaktdaten;

3.

Bilddaten;

4.

Angaben über Feststellungen gemäß § 1a, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Bettelei.

(2) Teilnehmer an diesem Informationssystem und zugleich auch dessen Auftraggeber sind dieDie Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und - nach Maßgabe des § 9 - die Landespolizeidirektion sowiesind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a folgende personenbezogene Daten von Personen, die betteln, gemeinsam zu verarbeiten:

1.

Identitätsdaten;

2.

Adress- und Kontaktdaten;

3.

Bilddaten;

4.

Angaben über Feststellungen gemäß § 1a, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Bettelei.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Die Organe der Behörden einschließlich der Organe nach § 1b dürfen die im Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2a) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2b) Die Landesregierung übt die Funktion des öffentlichen Sicherheitsdienstesdatenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Betreiber des Informationsverbundsystems istSie hat in dieser Funktion die LandesregierungDatenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) AuftraggeberBei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zur Wahrung der Grundrechte und Betreiber habenInteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmennach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverwendungen zu protokollieren. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu löschen.(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 66/2014)

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