§ 1b Oö. PolStG

Oö. PolStG - Oö. Polizeistrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung der §§ 1, 1a, 2 und 3 sowie von Lärmschutzverordnungen gemäß § 4 und von ortspolizeilichen Verordnungen gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG fällt – unbeschadet der §§ 9 und 10 – in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der EinhaltungDie Kontrolle der Einhaltung der Paragraphen eins,, 1a, 2 und 3 sowie von Lärmschutzverordnungen gemäß Paragraph 4 und von ortspolizeilichen Verordnungen gemäß Artikel 118, Absatz 6, B-VG fällt – unbeschadet der Paragraphen 9 und 10 – in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung
    1. 1.Ziffer einsMitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers betrauen oder
    2. 2.Ziffer 2besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen.
    (Anm: LGBl.Nr. 53/2017)Anmerkung, LGBl.Nr. 53/2017)
  2. (2)Absatz 2Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten § 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß.Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten Paragraph 5 b bis 5d und Paragraph 6, Absatz 3, Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung durch
    1. 1.Ziffer einsVorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen,
    3. 3.Ziffer 3die Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung nach § 1a auf frischer Tat betreten, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Die festgenommenen Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Aufsichtsorganen unverzüglich der Behörde vorzuführen oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Behörde zu übergeben.die Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins a, auf frischer Tat betreten, sofern die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 35, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Die festgenommenen Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Aufsichtsorganen unverzüglich der Behörde vorzuführen oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Behörde zu übergeben.
    (Anm: LGBl.Nr. 66/2014, 53/2017)Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2014, 53/2017)
  4. (4)Absatz 4Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
    1. 1.Ziffer einsAussprechen von Ermahnungen gemäß § 50 Abs. 5a VStG;Aussprechen von Ermahnungen gemäß Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG;
    2. 2.Ziffer 2Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben;Beschlagnahme von Gegenständen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben;
    3. 3.Ziffer 3Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
    Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort in Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 53/2017)Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort in Betracht. Anmerkung, LGBl.Nr. 53/2017)
  5. (5)Absatz 5Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber über diese Wahrnehmungen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Absatz eins, an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber über diese Wahrnehmungen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des Paragraph 74, StGB. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  6. (6)Absatz 6Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Absatz eins, haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2011)Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2011)

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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