§ 10 NahVG

Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 5 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Paragraphen 5 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

  1. 1.Ziffer einsder §§ 5, 5a, 5b, 5c, 5g, 5h und 8 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,der Paragraphen 5,, 5a, 5b, 5c, 5g, 5h und 8 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  2. 2.Ziffer 2der § 5d Abs. 1, 2 und 4 bis 6, §§ 5e und 5f die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,der Paragraph 5 d, Absatz eins,, 2 und 4 bis 6, Paragraphen 5 e und 5f die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
  3. 3.Ziffer 3des § 5d Abs. 3 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unddes Paragraph 5 d, Absatz 3, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
  4. 4.Ziffer 4der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz betraut.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2021
Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 5 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Paragraphen 5 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

  1. 1.Ziffer einsder §§ 5, 5a, 5b, 5c, 5g, 5h und 8 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,der Paragraphen 5,, 5a, 5b, 5c, 5g, 5h und 8 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  2. 2.Ziffer 2der § 5d Abs. 1, 2 und 4 bis 6, §§ 5e und 5f die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,der Paragraph 5 d, Absatz eins,, 2 und 4 bis 6, Paragraphen 5 e und 5f die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
  3. 3.Ziffer 3des § 5d Abs. 3 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unddes Paragraph 5 d, Absatz 3, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
  4. 4.Ziffer 4der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz betraut.

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