Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2021
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 5 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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