§ 412 EO Exekutionsantrag und Vollzug

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999

(1) § 65 Abs. 3 inMit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1Antrag auf Bewilligung der Exekution verbunden werden. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wennÜber beide Anträge hat das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegtGericht zugleich zu entscheiden.

(2) Die Aufhebung des § 73a trittWenn bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit 1. April 2009 in Kraftdem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 01.04.2009 bis 30.11.2016

(1) § 65 Abs. 3 inMit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1Antrag auf Bewilligung der Exekution verbunden werden. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wennÜber beide Anträge hat das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegtGericht zugleich zu entscheiden.

(2) Die Aufhebung des § 73a trittWenn bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit 1. April 2009 in Kraftdem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten