§ 6 GTelV 2013 Eintragung durch Übermittlung aus Registern

Gesundheitstelematikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRegistrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von allen in ihrem jeweiligen Register eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln.Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von allen in ihrem jeweiligen Register eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln.
  2. (1)Absatz einsDie Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von allen im jeweiligen Register gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. a bis i GTelG 2012 eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln. Die Übermittlung hat von Montag bis Freitag zu erfolgen.Die Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von allen im jeweiligen Register gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis i GTelG 2012 eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln. Die Übermittlung hat von Montag bis Freitag zu erfolgen.
  3. (2)Absatz 2Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Absatz eins, umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 20, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)

  4. (3)Absatz 3Die Übermittlungen gemäß Abs. 1 haben ab dem 1. März 2014 an Arbeitstagen zu erfolgen.Die Übermittlungen gemäß Absatz eins, haben ab dem 1. März 2014 an Arbeitstagen zu erfolgen.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz einsRegistrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von allen in ihrem jeweiligen Register eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln.Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von allen in ihrem jeweiligen Register eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln.
  2. (1)Absatz einsDie Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von allen im jeweiligen Register gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. a bis i GTelG 2012 eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln. Die Übermittlung hat von Montag bis Freitag zu erfolgen.Die Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von allen im jeweiligen Register gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis i GTelG 2012 eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln. Die Übermittlung hat von Montag bis Freitag zu erfolgen.
  3. (2)Absatz 2Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Absatz eins, umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 20, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)

  4. (3)Absatz 3Die Übermittlungen gemäß Abs. 1 haben ab dem 1. März 2014 an Arbeitstagen zu erfolgen.Die Übermittlungen gemäß Absatz eins, haben ab dem 1. März 2014 an Arbeitstagen zu erfolgen.

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