§ 3 GTelV 2013 Aktualisierung des Rollenkataloges

Gesundheitstelematikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuftraggeber oder Dienstleister gemäß § 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit keiner Rolle der Anlage 1 zugeordnet werden kann, haben bei einer Registrierungsstelle gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.Auftraggeber oder Dienstleister gemäß Paragraph 4, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit keiner Rolle der Anlage 1 zugeordnet werden kann, haben bei einer Registrierungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.
  2. (1)Absatz einsVerantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit weder einer Rolle nach Teil 1 noch nach Teil 2 der Anlage zugeordnet werden kann, haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit weder einer Rolle nach Teil 1 noch nach Teil 2 der Anlage zugeordnet werden kann, haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.
  3. (2)Absatz 2Für Anträge gemäß Abs. 1 ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das vomvon dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für Gesundheit im Internetoder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen ist.Für Anträge gemäß Absatz eins, ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das vomvon dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für Gesundheit im Internetoder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen ist.
  4. (3)Absatz 3Bei der Beantragung einer neuen Rolle sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsName oder Bezeichnung der Antragstellerin/des Antragstellersantragstellenden Person,
    2. 2.Ziffer 2die postalische und elektronische Erreichbarkeit der Antragstellerin/des Antragstellersantragstellenden Person,
    3. 3.Ziffer 3bei juristischen Personen der Name der Kontaktperson,
    4. 4.Ziffer 4eine detaillierte Beschreibung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller (Anm. 1)erbrachten Leistungen oder ausgeübten Tätigkeiten,eine detaillierte Beschreibung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller Anmerkung 1)erbrachten Leistungen oder ausgeübten Tätigkeiten,
    5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung der für die Erbringung dieser Leistungen oder Ausübung dieser Tätigkeiten geltenden Rechtsvorschriften,
    6. 6.Ziffer 6sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Z 5 genannten Rechtsvorschriften entscheidet,sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Ziffer 5, genannten Rechtsvorschriften entscheidet,
    7. 7.Ziffer 7allfällige sonstige Voraussetzungen, die für die Erbringung dieser Leistungen oder die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind, wie etwa Ausbildungs-, Melde- oder Zulassungsverpflichtungen,
    8. 8.Ziffer 8Angabe der Gründe, warum diese Leistungen oder Tätigkeiten einer bestehenden Rolle (Anlage 1) nicht zugeordnet werden können,
    9. 9.Ziffer 9einen Vorschlag für die Bezeichnung der neuen Rolle sowie,
    10. 10.Ziffer 10eine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere AuftraggeberVerantwortliche oder Dienstleister gemäß §Auftragsverarbeiter (Art. 4 DSG 2000Z 7 und 8 DSGVO) die neue Rolle voraussichtlich zutrifft. sowieeine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere AuftraggeberVerantwortliche oder Dienstleister gemäß ParagraphAuftragsverarbeiter (Artikel 4, DSG 2000Ziffer 7 und 8 DSGVO) die neue Rolle voraussichtlich zutrifft. sowie
    11. 11.Ziffer 11sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 ist, die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten für die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst.sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 ist, die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten für die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst.
  5. (4)Absatz 4Die Registrierungsstellen habenDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Anträge gemäß Abs. 1 auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage 1 um eine neue Rolle erforderlich ist. Sie könnenEr oder sie kann dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.Die Registrierungsstellen habenDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Anträge gemäß Absatz eins, auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage 1 um eine neue Rolle erforderlich ist. Sie könnenEr oder sie kann dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)

  6. (5)Absatz 5Nach Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 4 haben die RegistrierungsstellenNach Abschluss der Prüfung gemäß Absatz 4, haben die Registrierungsstellen
    1. 1.Ziffer einsden Antrag,
    2. 2.Ziffer 2das Ergebnis ihrer Prüfungen sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Empfehlung zur weiteren Vorgangsweise
    dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.
  7. (6)Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für Gesundheitoder die zuständige Bundesministerin hat die beantragte Rolle in den Rollenkatalog aufzunehmen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdie Rolle nicht im Rollenkatalog enthalten ist und
    2. 2.Ziffer 2sich die im Rahmen der vorgeschlagenen Rolle auszuführenden Tätigkeiten klar von den Tätigkeiten bestehender Rollen unterscheiden.
  8. (7)Absatz 7Anträge, die den Kriterien gemäß Abs. 6 nicht entsprechen, hat der Bundesminister für Gesundheitsind mit Bescheid abzuweisen.Anträge, die den Kriterien gemäß Absatz 6, nicht entsprechen, hat der Bundesminister für Gesundheitsind mit Bescheid abzuweisen.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz einsAuftraggeber oder Dienstleister gemäß § 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit keiner Rolle der Anlage 1 zugeordnet werden kann, haben bei einer Registrierungsstelle gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.Auftraggeber oder Dienstleister gemäß Paragraph 4, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit keiner Rolle der Anlage 1 zugeordnet werden kann, haben bei einer Registrierungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.
  2. (1)Absatz einsVerantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit weder einer Rolle nach Teil 1 noch nach Teil 2 der Anlage zugeordnet werden kann, haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit weder einer Rolle nach Teil 1 noch nach Teil 2 der Anlage zugeordnet werden kann, haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.
  3. (2)Absatz 2Für Anträge gemäß Abs. 1 ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das vomvon dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für Gesundheit im Internetoder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen ist.Für Anträge gemäß Absatz eins, ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das vomvon dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für Gesundheit im Internetoder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen ist.
  4. (3)Absatz 3Bei der Beantragung einer neuen Rolle sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsName oder Bezeichnung der Antragstellerin/des Antragstellersantragstellenden Person,
    2. 2.Ziffer 2die postalische und elektronische Erreichbarkeit der Antragstellerin/des Antragstellersantragstellenden Person,
    3. 3.Ziffer 3bei juristischen Personen der Name der Kontaktperson,
    4. 4.Ziffer 4eine detaillierte Beschreibung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller (Anm. 1)erbrachten Leistungen oder ausgeübten Tätigkeiten,eine detaillierte Beschreibung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller Anmerkung 1)erbrachten Leistungen oder ausgeübten Tätigkeiten,
    5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung der für die Erbringung dieser Leistungen oder Ausübung dieser Tätigkeiten geltenden Rechtsvorschriften,
    6. 6.Ziffer 6sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Z 5 genannten Rechtsvorschriften entscheidet,sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Ziffer 5, genannten Rechtsvorschriften entscheidet,
    7. 7.Ziffer 7allfällige sonstige Voraussetzungen, die für die Erbringung dieser Leistungen oder die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind, wie etwa Ausbildungs-, Melde- oder Zulassungsverpflichtungen,
    8. 8.Ziffer 8Angabe der Gründe, warum diese Leistungen oder Tätigkeiten einer bestehenden Rolle (Anlage 1) nicht zugeordnet werden können,
    9. 9.Ziffer 9einen Vorschlag für die Bezeichnung der neuen Rolle sowie,
    10. 10.Ziffer 10eine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere AuftraggeberVerantwortliche oder Dienstleister gemäß §Auftragsverarbeiter (Art. 4 DSG 2000Z 7 und 8 DSGVO) die neue Rolle voraussichtlich zutrifft. sowieeine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere AuftraggeberVerantwortliche oder Dienstleister gemäß ParagraphAuftragsverarbeiter (Artikel 4, DSG 2000Ziffer 7 und 8 DSGVO) die neue Rolle voraussichtlich zutrifft. sowie
    11. 11.Ziffer 11sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 ist, die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten für die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst.sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 ist, die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten für die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst.
  5. (4)Absatz 4Die Registrierungsstellen habenDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Anträge gemäß Abs. 1 auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage 1 um eine neue Rolle erforderlich ist. Sie könnenEr oder sie kann dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.Die Registrierungsstellen habenDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Anträge gemäß Absatz eins, auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage 1 um eine neue Rolle erforderlich ist. Sie könnenEr oder sie kann dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)

  6. (5)Absatz 5Nach Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 4 haben die RegistrierungsstellenNach Abschluss der Prüfung gemäß Absatz 4, haben die Registrierungsstellen
    1. 1.Ziffer einsden Antrag,
    2. 2.Ziffer 2das Ergebnis ihrer Prüfungen sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Empfehlung zur weiteren Vorgangsweise
    dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.
  7. (6)Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für Gesundheitoder die zuständige Bundesministerin hat die beantragte Rolle in den Rollenkatalog aufzunehmen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdie Rolle nicht im Rollenkatalog enthalten ist und
    2. 2.Ziffer 2sich die im Rahmen der vorgeschlagenen Rolle auszuführenden Tätigkeiten klar von den Tätigkeiten bestehender Rollen unterscheiden.
  8. (7)Absatz 7Anträge, die den Kriterien gemäß Abs. 6 nicht entsprechen, hat der Bundesminister für Gesundheitsind mit Bescheid abzuweisen.Anträge, die den Kriterien gemäß Absatz 6, nicht entsprechen, hat der Bundesminister für Gesundheitsind mit Bescheid abzuweisen.

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