§ 5 Oö. LVwGG

Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident, die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder bilden die Vollversammlung. Die Einberufung und Leitung der Vollversammlung obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten.

(2) Die Vollversammlung hat ausschließlich folgende Aufgaben:

1.

die Wahl der Mitglieder des Personalausschusses (§ 6);

2.

die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses (§ 7);

3.

die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 15);

4.

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 16).

(3) Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied nicht mehr als einem Ausschuss angehört. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

(4) Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 3 und 4 kann die Präsidentin bzw. der Präsident eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).

(5) Die Vollversammlung ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten, beschlussfähigen und eine Angelegenheit des Abs. 2 betreffenden Antrags schriftlich verlangt wird. Wenn nicht sämtliche Mitglieder darauf verzichten, sind sie spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu der Vollversammlung einzuladen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(6) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. In diesem sind jedenfalls die begründeten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu unterfertigen; die inhaltliche Richtigkeit ist von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beglaubigen.

(7) Die Mitwirkung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist für die jeweiligen Mitglieder und Ersatzmitglieder Dienstpflicht, sofern keine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

Stand vor dem 06.02.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 06.02.2020

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident, die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder bilden die Vollversammlung. Die Einberufung und Leitung der Vollversammlung obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten.

(2) Die Vollversammlung hat ausschließlich folgende Aufgaben:

1.

die Wahl der Mitglieder des Personalausschusses (§ 6);

2.

die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses (§ 7);

3.

die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 15);

4.

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 16).

(3) Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied nicht mehr als einem Ausschuss angehört. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

(4) Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 3 und 4 kann die Präsidentin bzw. der Präsident eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).

(5) Die Vollversammlung ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten, beschlussfähigen und eine Angelegenheit des Abs. 2 betreffenden Antrags schriftlich verlangt wird. Wenn nicht sämtliche Mitglieder darauf verzichten, sind sie spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu der Vollversammlung einzuladen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(6) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. In diesem sind jedenfalls die begründeten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu unterfertigen; die inhaltliche Richtigkeit ist von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beglaubigen.

(7) Die Mitwirkung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist für die jeweiligen Mitglieder und Ersatzmitglieder Dienstpflicht, sofern keine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten