§ 121a LFG Internationale Abkommen

Luftfahrtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Im Interesse der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs kann in Abkommen

1.

festgelegt werden, dass die Republik Österreich Flugverkehrsdienste durch die gemäß § 120 Abs. 1 benannten Flugsicherungsorganisationen auch außerhalb des Bundesgebietes durchzuführen hat, oder dass Flugverkehrsdienste innerhalb des Bundesgebietes von anderen Staaten mit Flugsicherungsorganisationen, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Bestimmungen zertifiziert sind, durchzuführen sind,

2.

eine gemäß Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 der Flugsicherungsdienste-Verordnung erforderliche Vereinbarung über die Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen getroffen werden,

3.

die Übernahme von Aufgaben gemäß § 119 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von sonstigen Aufgaben der Luftraumorganisation für Lufträume außerhalb des Bundesgebietes durch die Republik Österreich, die Übertragung solcher Aufgaben für Lufträume im Bundesgebiet auf einen anderen Staat, eine internationale Organisation oder eine sonstige zwischenstaatliche Einrichtung vereinbart werden, sowie

4.

für grenzüberschreitende Lufträume die Geltung einheitlicher, für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten notwendiger oder zweckmäßiger Regelungen vereinbart werden.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 30.09.2013

Im Interesse der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs kann in Abkommen

1.

festgelegt werden, dass die Republik Österreich Flugverkehrsdienste durch die gemäß § 120 Abs. 1 benannten Flugsicherungsorganisationen auch außerhalb des Bundesgebietes durchzuführen hat, oder dass Flugverkehrsdienste innerhalb des Bundesgebietes von anderen Staaten mit Flugsicherungsorganisationen, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Bestimmungen zertifiziert sind, durchzuführen sind,

2.

eine gemäß Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 der Flugsicherungsdienste-Verordnung erforderliche Vereinbarung über die Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen getroffen werden,

3.

die Übernahme von Aufgaben gemäß § 119 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von sonstigen Aufgaben der Luftraumorganisation für Lufträume außerhalb des Bundesgebietes durch die Republik Österreich, die Übertragung solcher Aufgaben für Lufträume im Bundesgebiet auf einen anderen Staat, eine internationale Organisation oder eine sonstige zwischenstaatliche Einrichtung vereinbart werden, sowie

4.

für grenzüberschreitende Lufträume die Geltung einheitlicher, für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten notwendiger oder zweckmäßiger Regelungen vereinbart werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten