§ 113 LFG Unterlassungsanspruch

Luftfahrtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
§ 113. Betriebspflicht im Fluglinienverkehr.

(1) Luftbeförderungsunternehmer sind verpflichtetEin Luftfahrtunternehmen kann auf Unterlassung geklagt werden, im Fluglinienverkehr Personen und Sachen entsprechend den Beförderungsbedingungen und Flugplänen zu befördern, soweit ihre für den regelmäßigen Betrieb bestimmten Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände die Beförderung unmöglich machenwenn es gegen Ge- oder Verbote verstößt, die sie nicht abwenden könnensich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und denen sie auchUnterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1, ergeben, und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt. Die Gefahr eines entsprechenden Verstoßes besteht nicht abzuhelfen vermögen, wenn das Luftfahrtunternehmen nach Abmahnung durch eine gemäß Abs. 2 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

(2) Eine Fluglinie darf nur mit BewilligungDer Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.

(3) Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesministers für öffentliche WirtschaftBundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, gelten sinngemäß.

(4) § 7 Abs. 2 erster Satz und Verkehr eingestellt werden (Betriebspflicht). Die Bewilligung ist zu erteilen§ 8 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm, wenn dem Unternehmer die Weiterführung der FluglinieRGBl. Nr. 111/1895, sind nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn an der Weiterführung der Fluglinie kein öffentliches Interesse bestehtanzuwenden.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.08.1992 bis 31.08.1997
§ 113. Betriebspflicht im Fluglinienverkehr.

(1) Luftbeförderungsunternehmer sind verpflichtetEin Luftfahrtunternehmen kann auf Unterlassung geklagt werden, im Fluglinienverkehr Personen und Sachen entsprechend den Beförderungsbedingungen und Flugplänen zu befördern, soweit ihre für den regelmäßigen Betrieb bestimmten Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände die Beförderung unmöglich machenwenn es gegen Ge- oder Verbote verstößt, die sie nicht abwenden könnensich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und denen sie auchUnterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1, ergeben, und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt. Die Gefahr eines entsprechenden Verstoßes besteht nicht abzuhelfen vermögen, wenn das Luftfahrtunternehmen nach Abmahnung durch eine gemäß Abs. 2 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

(2) Eine Fluglinie darf nur mit BewilligungDer Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.

(3) Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesministers für öffentliche WirtschaftBundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, gelten sinngemäß.

(4) § 7 Abs. 2 erster Satz und Verkehr eingestellt werden (Betriebspflicht). Die Bewilligung ist zu erteilen§ 8 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm, wenn dem Unternehmer die Weiterführung der FluglinieRGBl. Nr. 111/1895, sind nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn an der Weiterführung der Fluglinie kein öffentliches Interesse bestehtanzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten