§ 97 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Enteignungsrecht

§ 97. Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):

a)

im Bereich der Zivilluftfahrt

aa)

zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder

bb)

zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder

cc)

zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im § 96 hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.

b)

im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 27.06.2008 bis 30.09.2013

Enteignungsrecht

§ 97. Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):

a)

im Bereich der Zivilluftfahrt

aa)

zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder

bb)

zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder

cc)

zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im § 96 hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.

b)

im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung.

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